(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass die Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG erfüllt wurden, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sind

 

1.

von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat für die Nachweisführung zuständig ist,

 

2.

von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder

 

3.

von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle des Mitgliedstaates auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.

 

(2) 1Soweit die Europäische Kommission[1] auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2009/28/EG beschließt, dass die Nachhaltigkeitsanforderungen an die Herstellung von Biomasse in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag, den die Europäische Gemeinschaft mit einem Drittstaat geschlossen hat, den Nachhaltigkeitsanforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG entsprechen, kann die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 auch durch einen Nachhaltigkeitsnachweis nachgewiesen werden, der belegt, dass die Biomasse in diesem Drittstaat hergestellt worden ist. 2Im Übrigen sind die Bestimmungen des bilateralen oder multilateralen Vertrages für den Nachweis zu beachten.

 

(3) 1Unabhängig von Absatz 2 kann bei der Herstellung der Biomasse in einem Drittstaat, der mit der Europäischen Gemeinschaft einen bilateralen oder multilateralen Vertrag über die nachhaltige Erzeugung von Biomasse abgeschlossen hat, die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 auch durch Nachhaltigkeitsnachweise der in dem Vertrag benannten Stelle nachgewiesen werden, wenn und soweit der Vertrag die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 17 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG feststellt oder eine solche Feststellung ermöglicht. 2Sofern in diesem Vertrag keine Stelle benannt ist, werden als Nachweis Bescheinigungen anerkannt, die von den Stellen des Drittstaates entsprechend Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ausgestellt worden sind.

 

(4) § 21 ist entsprechend anzuwenden.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben vom 26.06.2018. Anzuwenden ab 29.06.2018.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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