(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind[1].
(2) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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