Zertifizierungssysteme gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie
1. |
von der Europäischen Kommission[1] auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2009/28/EG oder |
2. |
in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag, den die Europäische Union[2] mit einem Drittstaat abgeschlossen hat, |
als Zertifizierungssystem zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG anerkannt sind.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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