Die nach Artikel 24 Absatz 1 bzw. Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 übermittelte Eingangsmeldung und die Ausfuhrmeldung nach Artikel 25 dieser Richtlinie entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang I Tabelle 6 der vorliegenden Verordnung.
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