vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzbesteuerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs – Wertausgleichszahlung für die Zurverfügungstellung eines Grundstücks zur Ersatzaufforstung
Leitsatz (redaktionell)
Die aufgrund eines gegenseitigen Vertrages aus öffentlichen Kassen geleistete Zahlung für die Zurverfügungstellung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks zur Anlage einer Ersatzaufforstung gemäß §§ 39, 40 Landesforstgesetz NRW ist Entgelt für eine sonstige Leistung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr.1 UStG, die nicht gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG als Vermietung und Verpachtung von Grundstücken oder in analoger Anwendung des § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG als Überlassung eines von dem Begriff „Vermietung und Verpachtung” umfassten Nutzungsrechts umsatzsteuerfrei ist.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 12 Buchst. a, c; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Steuerpflicht einer Zurverfügungstellung eines Grundstücks zur Anlage einer Ersatzaufforstung.
Der Kläger ist Land- und Forstwirt. Die hiermit erzielten Umsätze unterwirft er der Umsatzsteuerpauschalierung des § 24 UStG.
Mit Vertrag vom 24.07.2006 verpflichtete sich der Kläger gegenüber dem Landesbetrieb A, vertreten durch das Forstamt B, ein in seinem Eigentum stehende Grundstück mit einer Fläche von 7.500 m² dem Forstamt B zur Anlage einer Ersatzaufforstung - aus Ersatzgeldern - zur Verfügung zu stellen. Der Kläger verpflichtete sich weiterhin, 10 Jahre lang die angelegte Kultur zu sichern, zu pflegen und ggf. nachzubessern. Unter Pflege war die Freistellung der Kultur für mindestens 5 Jahre zu verstehen. Für ggf. notwendige Pflege und Nachbesserung gemäß den Vorgaben des zuständigen Forstbetriebsbeamten sollten dem Kläger die Kosten erstattet werden. Für die Überlassung des Grundstücks sollte der Kläger einen Wertausgleich von 2,50 €/m², also 25.000 €/ha erhalten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 20./24.07.2006 Bezug genommen. Nachdem der Landesbetrieb A die Erstaufforstung des zuvor vom Kläger intensiv landwirtschaftlich genutzten Grundstücks vorgenommen hatte, erhielt der Kläger am 04.04.2007 einen Betrag von 18.750 €.
Im Rahmen seiner am 29.04.2009 beim Beklagten, dem Finanzamt C – FA -, eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für 2007 erfasste der Kläger die von Landesbetrieb A erhaltene Zahlung iHv 18.750 € nicht als steuerpflichtigen Umsatz. Die Umsatzsteuerjahreserklärung stand einer Umsatzsteuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Im Juli 2011 erhielt das FA eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung D, dass u.a. auch der Kläger Ausgleichszahlungen dafür erhalten habe, dass er landwirtschaftliche Flächen in Waldflächen umgewandelt habe. Im Rahmen des Flughafenausbaus in E seien Waldflächen verloren gegangen, die auszugleichen gewesen seien. Landwirte, die ihre landwirtschaftlich genutzten Flächen in Waldflächen umwandelten, erhielten hierfür eine Entschädigung, weil Waldflächen deutlich geringere Werte als Acker- oder Grünlandflächen aufwiesen. Die Duldung der nutzungseinschränkenden Ausgleichsmaßnahme aufgrund vertraglicher Verpflichtung sei eine sonstige Leistung, die der Regelbesteuerung unterliege. Die Besteuerung nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 24 UStG sei nicht anzuwenden.
Daraufhin forderte das FA den Kläger auf, eine geänderte Umsatzsteuerjahreserklärung für 2007 unter Einbeziehung des Betrages von 18.750 € einzureichen. Am 30.11.2011 ging beim FA eine geänderte Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2007 ein, die aufgrund der Erhöhung der steuerpflichtigen Umsätze um 15.756 € zu einer um 2.993,64 € höheren Umsatzsteuer führte. Mit Abrechnungsbescheid vom 19.12.2011 forderte das FA den Kläger zur Zahlung von Umsatzsteuer iHv 2.993,64 € auf und setzte zudem Zinsen iHv 472 € fest.
Mit Schreiben vom 02.01.2012, beim FA eingegangen am 04.01.2012, legte der Bevollmächtige des Klägers gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2007 Einspruch ein. Er richtete sich unter Hinweis auf ein anhängiges Musterverfahren gegen die Steuerpflicht der erhaltenen Aufforstungsprämie. Mit Schreiben vom 05.01.2012 teilte das FA dem Bevollmächtigen des Klägers mit, dass der Einspruch nicht begründet sei, und forderte ihn zu einer weiteren Begründung auf. Mit Schreiben vom 18.01.2012 bestellte sich sodann der Prozessbevollmächtigte des Klägers. Zur Begründung des Einspruchs führte er aus: Die Wertausgleichszahlung für die Erstaufforstung des Grundstücks des Klägers sei gemäß § 4 Nr. 12 UStG umsatzsteuerfrei. Der Fall sei vergleichbar der Überlassung von Grundstücksteilen zur Errichtung von Strommasten für eine Überlandleitung. Eine hierfür erhaltene Entschädigung sei gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei. Bei der Anlage einer Forstfläche sei die Eintragung einer Dienstbarkeit nicht erforderlich. Eine einmal erfolgte Aufforstung könn...