Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Autorenlesung
Leitsatz (amtlich)
Umsätze eines Kinderbuchautors aus Leseveranstaltungen sind dem ermäßigtem Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG zu unterwerfen.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 a
Tatbestand
Streitig ist, ob die Umsätze des Klägers aus Autorenlesungen dem Regelsteuersatz von 16% nach § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz - UStG - oder dem ermäßigten Steuersatz von 7% nach § 12 Abs. 2 UStG zu unterwerfen sind.
Der Kläger ist seit vielen Jahren Kinderbuchautor, der von verschiedenen Verlagen Autorenhonorare bezieht. Des Weiteren erhielt der Kläger in den Streitjahren Honorare von Kommunen für Leseveranstaltungen, die der Kläger in Schulen und öffentlichen Bücherhallen vor 7-10 Jahre alten Kindern abhielt.
Der Kläger reichte am 12.07.2007 berichtigte Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre ein und beantragte, seine Umsätze aus der Durchführung von Leseveranstaltungen mit 7% zu versteuern. Diese Umsätze unterlägen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG, da es sich hierbei um Theateraufführungen vergleichbare Darbietungen ausübender Künstler handele; zu Theateraufführungen zähle nach Abschnitt 166 Abs. 2 Umsatzsteuerrichtlinie -UStR- u.a. auch Kleinkunst . Durch ein bloßes Vorlesen seien die Kinder, das Publikum, nicht zu erreichen, insofern bestehe ein Unterschied zu Lesungen vor Erwachsenen. Bei einem Autorenkollegen, der ähnliche Veranstaltungen wie die des Klägers durchführe, sei im Rahmen eines finanzgerichtlichen Verfahrens vom betreffenden Finanzamt ein Umsatzsteuersatz von 7% anerkannt worden.
Der Beklagte lehnte den Änderungsantrag mit Bescheid vom 19.07.2007 mit der Begründung ab, es handele sich bei den Veranstaltungen des Klägers nicht um Theateraufführungen i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG.
Den am 10.08.2007 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 26.02.2008 zurück. Lesungen eines Schriftstellers würden nach Abschnitt 168 Abs. 8 Satz 2 UStR dem allgemeinen Steuersatz unterliegen. Die europarechtliche Einbettung der Vorschrift sowie deren Ausnahmecharakter geböten eine enge Auslegung des Begriffs "Theater".
Der Kläger verfolgt seinen Änderungsantrag mit der am 19.03.2008 erhobenen Klage weiter. Er ist der Auffassung, die Umsätze aus den Lesungen unterlägen dem ermäßigten Steuersatz entweder gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG oder § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG. Die Autorenlesungen seien Teil, ein Annex, der schriftstellerischen Tätigkeit, wobei es nicht darauf ankomme, ob die Veranstaltungen aufgezeichnet und verbreitet werden. Außerdem sei der Kläger schauspielerisch tätig, was auch die Berichterstattung in der Presse bestätige. Zur Veranschaulichung hat der Kläger eine DVD mit der Aufzeichnung einer Veranstaltung in einer Schule im März 2006 eingereicht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 19.07.2007 über die Ablehnung des Antrages vom 12.07.2007 auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für 2003, 2004 und 2005 sowie die Einspruchsentscheidung vom 26.02.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Umsatzsteuerbescheide für 2003 bis 2005 dahingehend zu ändern, dass Umsätze des Klägers aus Autorenlesungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterworfen werden.
Der Beklagte beantragt,
Der Beklagte hält an der bereits im Einspruchsverfahren vertretenen Auffassung fest, die Umsätze des Klägers aus den Veranstaltungen seien dem Regelsteuersatz zu unterwerfen. Zweck der Veranstaltungen sei die Lesung. Die Untermalungsmittel des Klägers erreichten nicht die Gestaltungshöhe, um als Theatervorführungen angesehen werden zu können. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität sei hier nicht verletzt, da die Veranstaltungen des Klägers nicht im Wettbewerb zu Theateraufführungen stünden. Die überreichte DVD mit der Aufzeichnung einer beispielhaften Lesung des Klägers brächte keinerlei neue oder anderweitige Erkenntnisse gegenüber den bisherigen Ausführungen des Beklagten. Der Kläger halte sich an den geschriebenen Text. Der Einsatz des Klägers von Stimme, Mimik und Gestik erreiche nicht den Charakter einer Theateraufführung.
Ergänzend wird auf den Vortrag der Beteiligten in ihren Schriftsätzen samt Anlagen sowie im Erörterungstermin vom 18.07.2008 Bezug genommen.
Dem Gericht haben die den Streitfall betreffenden Rechtsbehelfs- und Umsatzsteuerakten (Steuernummer .../.../...) vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Beklagte hat zu Unrecht den Änderungsantrag des Klägers zur Umsatzsteuer 2003 bis 2005 und damit die Umsatzbesteuerung der vom Kläger durchgeführten Leseveranstaltungen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% abgelehnt und eine zu hohe Umsatzsteuerbelastung des Klägers fortbestehen lassen. Der Kläger ist dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 101 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Die Umsätze des Klägers aus Leseveranstaltungen in Schulen und öffentlichen Bücherhallen sind dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 a USt...