rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuersatz für Schwimmbad und Sauna innerhalb einer Fitnessanlage
Leitsatz (amtlich)
Wird ein Schwimmbad als Teil einer Fitnessanlage betrieben, so erzielt der ausschließlich das Schwimmbad betreibende Unternehmer auch dann gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1, 1. Alt. UStG privilegierte Umsätze, wenn die Besucher der Fitnessanlage keinen auf das Schwimmbad beschränkten Nutzungsvertrag schließen können.
Ein unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundener Umsatz liegt auch dann vor, wenn die Nutzer des Bades einen Nutzungsvertrag nicht mit dem Betreiber abschließen, sondern mit einem Dritten, dem der Betreiber das Recht hierzu einräumt.
Entsprechendes gilt für die "Verabreichung" von Heilbädern im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1, 2. Alt. UStG.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten (nur) noch über die Höhe des Umsatzsteuersatzes für einen Teil der von der Klägerin erbrachten Leistungen.
Die Klägerin ist ein Unternehmen innerhalb einer Gruppe von Unternehmen mit im Wesentlichen gleicher Gesellschafterstruktur. Die Unternehmen der Gruppe "... (A)" sind nach einem einheitlichen Konzept überörtlich im Fitness-Bereich tätig - beispielsweise mit der Errichtung von Fitness-Anlagen, der Suche nach Standorten, der Aus- und Fortbildung des Personals, dem Betrieb der jeweiligen Fitness-Anlage, dem Betrieb von angegliederten gastronomischen Einrichtungen, der Erbringung von Dienstleistungen für die beteiligten Unternehmen.
Einziger Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Betrieb von Thermen und Freizeitbädern. Ihre Einrichtungen werden im räumlichen Zusammenhang mit den Einrichtungen anderer Unternehmen der Gruppe betrieben.
Die Nutzer der Anlagen sind regelmäßig so genannte Clubmitglieder, die ein Entgelt - "Mitgliedsbeitrag" genannt - für die Zeiten ihrer "Mitgliedschaft" entrichten und damit das Recht zur Nutzung der Anlagen während dieser Zeiträume erwerben. In einem Informationsblatt über die "Mitgliedschafts-Konditionen" heißt es, dass die Thermenanlagen und Trainingsbereiche von Unternehmen zur Verfügung gestellt würden, die zur A-Gruppe gehörten. Auch die gastronomischen Einrichtungen würden von einem Unternehmen der Unternehmensgruppe getragen. Durch Vertrag werde die A mbH & Co. ermächtigt, für das Mitglied Nutzungsvereinbarungen für die Thermenanlagen und die Trainingsbereiche zu schließen. Im Kopfzeilenbereich des Aufnahmeantragsformulars steht: "A ... A-Gruppe". Im Fußzeilenbereich heißt es: "Die A Gruppe: A ... mbH & Co; ... (D) GmbH & Co; ...". Eine auf die Nutzung der von der Klägerin betriebenen Bereiche oder die so genannten Trainingsbereiche beschränkte Clubmitgliedschaft wird nicht angeboten. Allerdings kann der Thermalbereich durch Erwerber von Tageskarten gesondert, also unabhängig von Leistungen im genannten Trainingsbereich genutzt werden.
Der Beklagte stimmte den Umsatzsteuererklärungen der Klägerin vom 7. März 1997 für das Jahr 1995, vom 29. Dezember 1997 für das Jahr 1996 und vom 5. März 1999 für das Jahr 1997 jeweils zu, in denen ganz überwiegend Leistungen zu einem Umsatzsteuersatz von 7 % erklärt wurden.
Aufgrund einer Betriebsprüfung erließ der Beklagte am 18. Januar 2001 unter anderem für die drei Streitjahre die Umsatzsteuerfestsetzung ändernde Umsatzsteuerbescheide. Gegenstand des Rechtsstreits ist insoweit nur noch die Behandlung des bei der Klägerin verbuchten Teils der Mitgliedsbeiträge. Nach Ansicht der Betriebsprüfung des Beklagten wird den Mitgliedern eine einheitliche Leistung erbracht, nämlich die Nutzungsmöglichkeit jeweils der gesamten Sport- und Freizeitanlage, die nach finanzgerichtlicher Rechtsprechung einem einheitlichen, nämlich vollen Steuersatz von 15 % unterliegt. Eine Privilegierung der Umsätze gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG für Schwimm- und Heilbäder mit einem ermäßigten Steuersatz käme nicht in Betacht. Der Anteil der in den Bruttoeinnahmen enthaltenen Umsatzsteuer wurde um folgende Beiträge erhöht: 199519961997 411.852 DM482.652 DM544.009 DM
Soweit die Entgelte der Klägerin aus dem Verkauf von Tageskarten, die jeweils nur zur Nutzung des Thermalbereichs, nicht aber des Trainingsbereichs berechtigten, mit dem ermäßigten Steuersatz belegt worden waren, blieb es auch bei Erlass der Änderungsbescheide nach der Betriebsprüfung bei dem ermäßigten Steuersatz.
Der Einspruch der Klägerin vom 31. Januar 2001 ist von dem Beklagten in seiner Einspruchsentscheidung vom 14. August 2002 als unbegründet zurückgewiesen worden.
Der Beklagte führte in der Einspruchsentscheidung unter anderem aus, dass für die Mitglieder sämtliche Leistungen der einzelnen Unternehmen der Unternehmensgruppe parallel angeboten würden. Es sei den Mitgliedern nicht möglich, nur für den Bereich der Klägerin eine Mitgliedschaft zu erwerben. Vertragliche Beziehungen bestünden nicht zu den einzelnen Unternehmensgesellschaften, sondern nur zu der Muttergesellschaft. Der BFH habe wiederholt entschieden, dass der Betreiber ...