Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundstücksveräußerung, Frage des Vorliegens einer GiG, Vorsteuerberichtigung
Leitsatz (redaktionell)
Eine Veräußerung eines Grundstücks ohne Übergang eines Miet- oder Pachtvertrages ist keine Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs.1a UStG. Die Veräußerung des Grundstücks A-Straße ... in B beinhaltete lediglich die Veräußerung eines Vermögensgegenstandes, nämlich des Grundstücks nebst Gebäude ohne Inventar, nicht aber die Übertragung eines Geschäftsbetriebes in Gestalt eines Vermietungs- oder Verpachtungsunternehmens des Stpfl. an die M GmbH.
Normenkette
UStG §§ 15a, 1 Abs. 1a
Tatbestand
Streitig ist, ob mit der Veräußerung des Grundstücks A-Straße … in B im Februar 2017 eine Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1a UStG und demzufolge kein vorsteuerabzugsschädlicher Veräußerungsumsatz mit den Wirkungen des § 15a UStG getätigt wurde.
Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der „Hotel B GmbH & Co. KG”. Die Insolvenzschuldnerin war Eigentümerin der Hotelimmobilie unter der Adresse A-Straße … in B.
Das Geschäftsgrundstück inklusive Hotelinventar wurde bis in das 4. Quartal 2014 an die neue W GmbH zum Zwecke eines Hotelbetriebs verpachtet. Nach Kündigung durch die Pächterin am 11.10.2014 stand die Immobilie leer.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der „Hotel B GmbH & Co. KG” wurde am ….2015 eröffnet. Für die Hotelimmobilie wurde die Institutszwangsverwaltung durch den Zwangsverwalter Rechtsanwalt U angeordnet. Die Zwangsverwaltung wurde mit Beschluss vom ….2017 aufgehoben.
Mit notariellem Kaufvertrag vom ….2016 (Notar H, UR.-Nummer. x/2016) verkaufte der Kläger das Grundstück A-Straße … an die Firma M GmbH zu einem Kaufpreis von … Millionen €. Der Übergang von Nutzen und Lasten erfolgte am ….2017 durch eine Restkaufpreiszahlung i.H.v. 7.012,74 € (Kaufpreiszahlung i.H.v. … Millionen € am ….2017).
Auf die in Teil B. II.2 des Kaufvertrages befindliche Steuerklausel wird verwiesen.
Unter Teil B. III. des Vertrages ist geregelt:
„Übergang der Nutzungen und Lasten
Besitz, Nutzungen, die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung und die Verkehrssicherungspflicht im Innenverhältnis gehen – vorbehaltlich der Zustimmung des eingesetzten Zwangsverwalters – ab dem Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung auf den Käufer über. …
Es bleibt dem Käufer unbenommen, bereits vor dem Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung sich durch Vereinbarung mit dem Zwangsverwalter Besitz, Nutzungen und Lasten zu verschaffen, etwa durch Abschluss eines Pachtvertrages. … Hierzu erklärt die Firma M1 GmbH, dass sie mit dem Zwangsverwalter bereits ein Pachtvertrag geschlossen hat, der mit Wirksamkeit des gegenwärtigen Kaufvertrages wirksam wird.”
In demselben notariellen Kaufvertrag veräußerte der Kläger das Hotelinventar an die M1 GmbH für einen Kaufpreis von 500.000,00 €.
Unter Tz. C. II. ist neben dem Kaufpreis geregelt, dass die Käuferin, die M1 GmbH, an den Verkäufer die auf den Kaufpreis entfallende gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen hat.
Unter Tz. C. III. des Vertrages (Übergang der Nutzungen und Lasten) ist geregelt:”Besitz, Nutzungen, die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung und die etwaige Verkehrssicherungspflicht im Innenverhältnis gehen – vorbehaltlich der Zustimmung des eingesetzten Zwangsverwalters – ab dem Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung auf den Käufer über. …
Es bleibt dem Käufer unbenommen, bereits vor dem Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung sich durch Vereinbarung mit dem Zwangsverwalter Besitz, Nutzungen und Lasten zu verschaffen, etwa durch Abschluss eines Pachtvertrages. …
Hierzu erklärte die Firma M1 GmbH, dass sie mit dem Zwangsverwalter bereits einen Pachtvertrag geschlossen hat, der mit Wirksamkeit des gegenwärtigen Kaufvertrages wirksam wird.”
Die Firma M1 GmbH zahlte den Kaufpreis für das Inventar in zwei Raten bis zum 22.02.2017 an einen Insolvenzgläubiger und an den Kläger.
Auf den notariellen Kaufvertrag vom ….2016 wird verwiesen.
Der Zwangsverwalter schloss am ….2016, wirksam gemäß Tz. B. III. und C. III. des notariellen Vertrages vom ….2016 zwischen dem Kläger und der M GmbH sowie der M1 GmbH, also mit Wirkung zum ….2016, einen als Pachtvertrag bezeichneten Vertrag mit dem Ziel, dass die M1 GmbH bis zum Verkauf und der Übergabe der Hotelimmobilie an die M GmbH die Immobilie und das Inventar/Betriebsvorrichtungen vor Plünderungs- und Vandalismusschäden bewahren sollte.
Auf den Vertrag vom ….2016 wird verwiesen.
Herr M2 war im Streitzeitraum alleiniger Gesellschaftergeschäftsführer der M GmbH.
Als alleiniger Geschäftsführer hielt er 48 % der Geschäftsanteile an der Firma M1 GmbH. Frau M3 hielt die restlichen 52 % der Geschäftsanteile.
Am 27.02.2017 schlossen die M GmbH und die M1 GmbH einen Mietvertrag über die Hotelimmobilie A-Straße … B (Anlage 2 zum Schriftsatz des Klägers vom 15.06.2020). Gemäß § 1 Abs. 3 des Vertrages waren Inventar und Betriebsvorrichtungen nicht Gegenstand des Mietvertrages. § 2 Abs. 1 des Mietvertrages bestimmt, dass das Mietverhältnis am 01.03....