Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte zu Recht den Vorsteuerabzug aus den Bauerrichtungskosten einer Eigentumswohnung gemäß § 15 a UStG berichtigt hat.
Die Kläger errichteten in Gesellschaft bürgerlichen Rechts in E., eine Eigentumswohnung. Die Wohnung wurde in den Jahren 1982 bis 1984 errichtet. In den Bauerrichtungsrechnungen waren Vorsteuern in Höhe von … DM enthalten, die von den Klägern im Rahmen der Umsatzsteuererklärungen für 1982 bis 1984 steuerlich geltend gemacht wurden.
Ab 01.04.1984 vermieteten die Kläger die Wohnung an die Firma … GmbH, … (H.), zum Zwecke der Weitervermietung. Die Kläger optierten zur Umsatzsteuerpflicht hinsichtlich der Vermietungsumsätze. Das Zwischenmietverhältnis wurde vom Finanzamt … mit Genehmigung der Oberfinanzdirektion … anerkannt.
Im Oktober 1985 Wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der H. eröffnet. Der Konkursverwalter wollte das Mietverhältnis nicht fortsetzen. Es kann den vorliegenden Unterlagen nicht exakt entnommen werden ob eine Kündigung gemäß § 565 BGB i. V. m. § 19 KO erfolgt ist.
Noch im Oktober 1985 wurde die Firma E. GmbH, in E. (E.) gegründet. Die Kläger schlossen ebenfalls im Oktober 1985 mit der Firma E. einen Zwischenmietvertrag ab dem 01.11.1985 ab. Der Endmieter der Wohnung erklärte sich bereit, das ursprüngliche Mietverhältnis mit der H. nunmehr mit der Firma E. fortzusetzen. Der Zwischenmietvertrag zwischen den Klägern und der Firma E. weicht nur hinsichtlich der Mietanpassungsklausel in § 4 des Vertrages von dem Zwischenmietvertag zwischen den Klägern und der Firma H. ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht des Finanzamts … vom 29.12.1988 und die Ablichtung des Zwischenmietvertrages Bezug genommen.
Die Kläger gaben die Umsatzsteuererklärung für 1982 bis 1981 in den Jahren 1983 bis 1985 ab. Alle Steuererklärungen führten zu Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Festsetzungen 1982 und 1984 enthielten jeweils den Aufdruck „vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 AO”.
Die Umsatzsteuerbescheide 1982 bis 1984 wurden letztmals unter dem 07. bzw. 09.12.1988 geändert. Die geänderten Bescheide führten zur antragsgemäßen Berücksichtigung der geltend gemachten Vorsteuern.
Weder der Vorbehalt der Nachprüfung noch der Vorläufigkeitsvermerk wurde in den anschließenden Änderungsbescheiden aufgehoben. Die Regelfestsetzungsverjährungsfrist von vier Jahren lief für die Umsatzsteuer 1984 mit Ablauf des Dienstag, 02.01.1990, ab.
Für die Streitjahre 1985 bis 1987 gaben die Kläger Umsatzsteuererklärungen ab, die gemäß § 168 AO wie Steuerfestsetzungen unter dein Vorbehalt der Nachprüfung wirkten.
Im Jahr 1988 führte das Finanzamt … hinsichtlich des hier streitbefangenen Objektes eine Betriebsprüfung durch und kam zu dem Ergebnis, daß das Zwischenmietverhältnis zwischen den Klägern und der Firma E. steuerlich nicht anzuerkennen sei, da die bloße Vermietung einer Eigentumswohnung im Rahmen eines Zwischenmietverhältnisses als rechtsmißbräuchlich zu qualifizieren sei. Hinzu käme, daß die Wohnung mit Aufwendungsdarlehen gefördert worden sei und daher Zwischenmietverhältnisse rechtlich unerlaubt seien. Vertrauensschutzgedanken stünden dieser Rechtsauffassung nicht entgegen, da das Zwischenmietverhältnis zwischen den Klägern und der Firma E. bisher steuerlich nicht geprüft worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 29.12.1988 Bezug genommen.
Unter dem 02.02. und 15.03.1989 ergingen daraufhin gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 1985 bis 1987. Mit den Bescheiden wurden angeblich offen ausgewiesene Umsatzsteuern aus steuerfreien Vermietungsumsätzen und Vorsteuerberichtigungsbeträge gemäß § 15 a UStG bei der Steuerfestsetzung zugrundegelegt.
Im März 1989 gaben die Kläger die Umsatzsteuererklärung für 1988 ab, die ebenfalls gemäß § 168 AO wie eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkte. Das Finanzamt Kleve erließ unter dem 23.06.1989 einen abweichenden Steuerbescheid, bei dem die Besteuerungsgrundlagen wie in den Steuerbescheiden der Vorjahre berechnet worden waren.
Dagegen wandten sich die Kläger mit fristgerechten Einsprüchen. Die Einsprüche wurden vom Finanzamt … , bei denen die Kläger zuvor steuerlich veranlagt worden waren, an den jetzt zuständigen Beklagten abgegeben.
Der Beklagte beabsichtigte, die Einspruchsverfahren im Hinblick auf ein Parallelverfahren vor dem Finanzgericht in Düsseldorf ruhen zu lassen. Die Oberfinanzdirektion … lehnte das Ruhen des Verfahrens ab und wies den Beklagten an, das Verfahren zu entscheiden. In der Anweisung vertrat die OFD die Auffassung, daß § 17 KO auf den vorliegenden Lebenssachverhalt anwendbar sei und daher kein Grund für ein weiteres Ruhen des Verfahrens bestehe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anweisung vom 30.07.1990 Bezug genommen.
Daraufhin erließ der Beklagte unter dem 25.09.1990 – unter weitgehend...