rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung bei Versicherungsvermittlung im Internet
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Betreiber einer Internetseite für den Vergleich von Kfz-Versicherern führt eine steuerfreie Versicherungsvermittlungstätigkeit aus, wenn die Nutzer der Internetseite nach Eingabe ihrer sämtlichen für den Abschluss eines Versicherungsvertrages erheblichen Daten und Erhalt des Ergebnisses einer Vergleichsrechnung ein individuelles schriftliches Angebot zum Abschluss eines Versicherungsvertrages mit dem Versicherer ihrer Wahl anfordern und der Betreiber dieses Angebot an den Versicherer über eine Schnittstelle weiterleitet.
2. Dem steht nicht entgegen, dass die dem Betreiber von dem Versicherer hierfür gewährte Fixkostenbeteiligung unabhängig vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages erfolgt.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 11
Tenor
1. In Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für 2004 vom 14. November 2005 und der Einspruchsentscheidung vom 28. März 2007 wird die Umsatzsteuer auf … EUR festgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Streitig ist das Vorliegen einer steuerfreien Tätigkeit als Versicherungsvertreter bzw. Versicherungsmakler.
Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, betreibt im Internet eine „Website” mit einem Vergleichsrechner für Finanzdienstleistungen.
Die Klägerin schloss mit der O. Versicherung AG (folgend: O.) am 18. Juni 2004 einen Kooperationsvertrag (folgend: Vertrag) über die Vermittlung von Kfz-Versicherungen und Kfz-Versicherungsinteressenten. Der Vertrag enthält insbesondere folgende Regelungen:
A. entwickelt und vermarktet auf ihrer Internetplattform hochwertige Preis- und Leistungsvergleiche von Finanzdienstleistungsprodukten. Dem Nutzer eines Finanzdienstleistungsvergleichs wird die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zum Finanzdienstleistungsunternehmen und zum Abschluss eines Vertrages, bezogen auf die in den Preis- und Leistungsvergleichen dargestellten Finanzprodukte, gegeben (…). A. möchte sein umfassendes Finanzportal dahingehend optimieren, dass der Interessent im Kfz-Versicherungsvergleich künftig die Möglichkeit hat, entweder die angebotene Kfz-Versicherung sofort online zu beantragen oder ein Angebot direkt vom Kooperationspartner zu erhalten.
Gegenstand des Vertrages ist die Vermittlung von Kfz-Versicherungsverträgen und Kfz-Versicherungsinteressenten, letzteres in Form von Übermittlung der Adress- und Angebotsdaten mit dem Ziel, dass diese einen Kfz-Versicherungsvertrag abschließen. Der Kooperationspartner wird dazu als Anbieter im Kfz-Versicherungsvergleich bei A. berücksichtigt. A. wird dem Kooperationspartner auf Grundlage des jeweils aktuellen Kfz-Tarifes Anträge auf Kfz-Versicherung und Angebotsanfragen seiner Kunden übermitteln.
Im Kfz-Versicherungsvergleichsrechner hat der Interessent die Möglichkeit, sich unter Angabe seiner persönlichen Daten sowie aller relevanten Fahrzeugdaten und Rabattmerkmale eine Übersicht der günstigsten Kfz-Versicherungstarife anzeigen zu lassen. Über die Abfrage der individuellen Fahrzeug- und Personendaten ist eine Selektion des Ergebnisses nach dem individuellen Interessenanforderungsprofil gewährleistet.
Der Anwender erhält im Ergebnis die sieben für seine Anfrage preisgünstigsten Versicherungsanbieter angezeigt und kann für das Angebot seiner Wahl direkt einen Versicherungsantrag online stellen. Stellt der Anwender keinen Antrag und hat er sich für den Weg der Angebotszusendung entschieden, so erhält er vom Kooperationspartner ein individuelles schriftliches Angebot. Hierzu wird A. dem Kooperationspartner alle erforderlichen Daten zur Verfügung stellen, damit dieser ein vollständiges und individualisiertes Angebot erstellen kann.
(…)
1. Für jeden von A. durch Antrag vermittelten Kfz-Vertragsabschluss ist vom Kooperationspartner gemäß der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vereinbarung ein Entgelt in Höhe von 51 EUR an A. zu zahlen. Dieses Entgelt gilt als verdient, sofern der Erstbeitrag bezahlt wurde. Für Anträge, die direkt aus einem vermittelten Angebot zustande kommen, gilt diese Vereinbarung ebenfalls.
(…)
4. Der Kooperationspartner beteiligt sich darüber hinaus an Fixkosten der Angebotsweitergabe. Die Vergütung wird nach dem Bonus-Prinzip berechnet. Sie beträgt 5,80 EUR pro 10 weitergeleiteten Angebotsinteressenten.
5. Alle entstehenden Vergütungen sind ohne Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen, da die enthaltenen Posten als „Entgelt für vermitteltes Geschäft” zu verstehen sind.”
Wegen der weiteren vertraglichen Bestimmungen wird auf den Vertrag Bezug genommen.
Die Klägerin stellte O. im Streitjahr (2004) – neben unstreitig steuerfreien...