Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer: Angabe des Leistungszeitpunkts neben dem Rechnungsdatum - Übereinstimmung des Rechnungsdatums mit dem Lieferdatum

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Frage, ob der Leistungszeitpunkt auch anzugeben ist, wenn er mit dem Rechnungsdatum identisch ist.

2. Bei größeren Gewerken ist eine Übereinstimmung des Rechnungsdatums mit dem Lieferdatum nahezu undenkbar, da dies voraussetzten würde, dass der Rechnungsaussteller noch am selben Tag, nach Abschluss der Arbeiten, die notwendigen Informationen an die Mitarbeiter der Rechnungstellung weitergeben müsste und diese noch rechtzeitig eine Rechnung fertig stellen müssten.

 

Normenkette

UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6, § 15

 

Tatbestand

Der Kläger hat für das Streitjahr am 31.01.2005 eine Umsatzsteuererklärung abgegeben, in der er erstmalig Umsätze aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage und aus Provisionsgeschäften erklärte. Hierin erklärte er zum Regelsteuersatz pflichtige Umsätze in Höhe von 129 € (Umsatzsteuer 20,61 €) und Vorsteuerbeträge in Höhe von 8.978,28 €. Er errechnete daraus (rechnerisch korrekt) einen verbleibenden Überschuss in Höhe von 8.957,67 € zu seinen Gunsten. Ausweislich der Akten des Finanzamts wurde der Erklärung nicht zugestimmt, so dass sie nicht – und im Gegensatz zum Hinweis auf dem späteren Umsatzsteuerbescheid – einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 168 Satz 2 Abgabenordnung gleichstand.

Mit Umsatzsteuerbescheid vom 24.04.2006 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer abweichend mit ./. 8.577,07 € fest, da es die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge um 380,57 € kürzte (Kürzung hinsichtlich Telefon und einer Blitzschutzanlage).

Auf seinen fristgerechten Einspruch hin verböserte das Finanzamt nach Ankündigung und erhöhte die Umsatzsteuer für das Streitjahr auf ./. 8.361,73 €, da es den Vorsteuerabzug aus weiteren Rechnungen verwehrte.

Mit seiner fristgerechten Klage hat der Kläger die Umsatzsteuerfestsetzung für 2005 vom 24.04.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.02.2011 angefochten und beantragt sinngemäß die erklärungsgemäße Festsetzung der Umsatzsteuer mit ./. 8.957,67 €.

Er begründet dies im Wesentlichen sinngemäß damit, dass alle geltend gemachten Eingangsrechnungen seine unternehmerische Tätigkeit beträfen.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen, und begründet dies damit, das die in verschiedenen Rechnungen ausgewiesene Vorsteuer (insgesamt 535,50 €) nicht den unternehmerischen Bereich beträfe.

Zu den Einzelheiten wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Der Kläger hat auf Aufforderung des Gerichts gemäß § 79b Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Stützung seines Vorbringens die Rechnungen im Original vorlegt, aus denen sich der vom Kläger beanspruchte Vorsteuerabzug betragsmäßig ergibt. Darunter befinden sich auch zwei Rechnungen vom 09.11.2004 über 56.943,54 € (brutto, ausgewiesene Umsatzsteuer 7.854,28 €) und vom 07.12.2004 über 2.330,25 € (brutto, ausgewiesene Umsatzsteuer 321,41 €). Diese Rechnungen enthalten keine Angabe des Leistungszeitraums.

Das Finanzamt hat im Klageverfahren wegen der vom Kläger vorgelegten Belege die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr mit Bescheid vom 11.05.2011 auf ./. 8.442,78 € reduziert.

Der Kläger hat mit undatiertem Schriftsatz, eingegangen bei Gericht am 10.07.2012, das Finanzamt mit Schriftsatz vom 18.04.2011 auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 FGO) und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter (§ 79a Abs. 3 und 4 FGO) einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet, da dem Kläger ein weiterer Abzug von Vorsteuer – über den im aktuellen Umsatzsteuerbescheid gewährten Vorsteuerabzug hinaus – nicht zusteht.

1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) kann der Unternehmer als Vorsteuer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.

Eine nach § 14 UStG ausgestellte Rechnung liegt vor, wenn diese die nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben enthält. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG muss eine Rechnung u.a. folgende Angabe enthalten: "... den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist".

Ein Vorsteuerabzug ist nur zu gewähren, soweit die bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen für das Unternehmen des Steuerpflichtigen, also für dessen besteuerte Umsätze verwendet werden (vgl. Wagner in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 15 Rz. 232 ff m.w.N.). Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist es geklärt, dass ein Unternehmer ein...

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