Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen der Steuerbefreiung für den Verkauf von Fahrzeugzubehörteilen an ausländische Abnehmer
Leitsatz (redaktionell)
Bei Liefergegenständen zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels liegt eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nun vor, wenn der Abnehmer nachweislich ein ausländischer Unternehmer ist.
Ausgeschlossen von der Steuerbefreiung sind die Lieferungen dieser Gegenstände für nichtunternehmerische Zwecke. Insoweit kommt auch eine Steuerbefreiung im nichtkommerziellen Reiseverkehr nicht in Betracht. In die Sonderbestimmung des § 6 Abs. 3a UStG ist die Regelung betreffend die Ausrüstungs- und Versorgungsgegenstände für Beförderungsmittel im Sinne von § 6 Abs. 3 UStG nicht miteinbezogen.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 1a, § 6 Abs. 3, 3a, 4, 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht den Verkauf von Fahrzeugzubehörteilen an ausländische Abnehmer als steuerpflichtige Umsätze behandelt hat.
Die Klägerin ist eine Handelsfirma in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft und Organträgerin der Firmen A. GmbH und B. A. Nutzfahrzeuge GmbH, die den Handel mit Kraftfahrzeugen und Fahrzeugteilen betreiben. Für das Streitjahr 2001 reichte sie die Umsatzsteuererklärung am 18.10.2002 ein und gab darin u.a. steuerpflichtige Umsätze zu 16 % in Höhe von .......,.. DM und in der Anlage UR steuerfreie Ausfuhrlieferungen von ....,.. DM an. Insgesamt errechnete sie eine Umsatzsteuerschuld von ......,.. DM. Aufgrund der Zustimmung des Finanzamtes stand die Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 AO).
Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung beanstandete das Finanzamt die elf Liefervorgänge, die die Klägerin als steuerfreie Ausfuhren in Drittländer gebucht und mit dem Gesamtbetrag von ....,.. DM in ihrer Umsatzsteuererklärung angegeben hatte.
Sämtliche Rechnungen sind mit Ausfuhrbestätigungen der den Ausgang der Gegenstände aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstellen eines Mitgliedstaates versehen. Die Rechnungen weisen neben dem Nettobetrag die Mehrwertsteuer von 16 % und den Bruttobetrag als Endsumme aus. Die Rechnungen vom 06.04.2001 (Re-Nr. 30559) über einen Nettobetrag von ..,.. DM und die Rechnung vom 08.06.2001 (Re-Nr. 958) über einen Nettobetrag von ...,.. DM weisen keinen Abnehmer aus, sondern sind lediglich als Barverkauf bezeichnet. Die Originalrechnung an den Rumänen C. D. mit der Nr. 3299 11583 weist kein Datum aus und betrifft den Einbau eines Katalysators zu einem Nettopreis von ...,.. DM. Die berichtigte Rechnung über den Nettobetrag trägt das Datum vom 21.08.2001. C. D. verfügte danach über einen deutschen Aufenthaltstitel. Die Rechnungen vom 03.02.2001 mit einem Nettobetrag von ..,.. DM und vom 22.11.2001 mit einem Nettobetrag von ...,.. € sind an E , Nowosibirsk/Russland adressiert und weisen die Mehrwertsteuer von 16 % gesondert aus.
Die weiteren sechs Rechnungen, sämtliche über Fahrzeugzubehöre, sind als Barverkäufe bezeichnet und weisen die Umsatzsteuer gesondert aus. Handschriftlich wurde im Anschriftenfeld der Name F. G. und eine Adresse in Rumänien ergänzt. Die Rechnungen wurden zu einem späteren Zeitpunkt insoweit berichtigt, dass sie nun lediglich den Nettobetrag ohne Mehrwertsteuer ausweisen; auf den berichtigten Rechnungen ist im Adressfeld lediglich angeführt: "An Export xxx".
Im Einzelnen wird auf den Bericht über die Umsatzsteuersonderprüfung vom 14.03.2003 und auf die vorgelegten Rechnungen verwiesen.
Das Finanzamt änderte mit dem Bescheid vom 12.09.2003 nach § 164 Abs. 2 AO die Umsatzsteuer und erhöhte die steuerpflichtigen Umsätze um ....,.. DM. Die Umsatzsteuer setzte es somit um ...,.. DM höher fest, nämlich mit ......,.. DM.
Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.
Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, den Änderungsbescheid vom 12.09.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2004 aufzuheben, so dass die Umsatzsteuer wie erklärt in Höhe von ......,.. € festgesetzt bleibt.
Zur Begründung trägt sie folgende Gesichtspunkte vor:
Das beklagte Finanzamt verkenne die Systematik der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 3 UStG. Diese Ausnahmeregelung sei nur dann anwendbar, wenn das bestimmte Beförderungsmittel des ausländischen Abnehmers mit den gelieferten Gegenständen ausgerüstet oder versorgt worden sei.
Es komme bei der Einschränkung der Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 UStG immer auf die Zweckbestimmung für ein bestimmtes Beförderungsmittel an. Daher sei die Ausnahmeregelung nur auf diejenigen Fälle anwendbar, in denen der ausländische Abnehmer mit einem eigenen oder fremden Beförderungsmittel im Inland unterwegs sei und für dieses mitgeführte eigene oder fremde Beförderungsmittel Ausrüstungsgegenstände oder Ersatzteile erwerbe. Hierdurch solle verhindert werden, dass diese Gegenstände als unbesteuerter Letztverbrauch im Inland zur Verwendung gelange.
Der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3 UStG lasse sich nicht entnehmen, dass sämtliche Gegenstände...