Im Transparenzregister sind im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 Absatz 1, die als Berechtigte von Immobilien in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen sind, folgende Angaben zu diesen Immobilien nach Maßgabe des § 23 zugänglich:
1. |
zuständiges Amtsgericht, |
2. |
Grundbuchbezirk, |
3. |
Nummer des Grundbuchblattes, |
4. |
alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit
|
5. |
Art und Umfang der Berechtigung, |
6. |
Beginn und Ende der Berechtigung. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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