Steuerschuldner sind
1. |
regelmäßig: die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen; |
2. |
beim Erwerb kraft Gesetzes: der bisherige Eigentümer und der Erwerber; |
3. |
beim Erwerb im Enteignungsverfahren: der Erwerber; |
4. |
beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren: der Meistbietende; |
6. |
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft: die Personengesellschaft; |
8.[3] [Bis 30.06.2021: 7.] |
bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert[4] [Bis 30.06.2021: 95 vom Hundert] an einer Gesellschaft: der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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