OFD Karlsruhe, Verfügung v. 28.2.2012, S 7360 - Karte 1
Zur Frage, ob eine Vereinsgemeinschaft die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG in Anspruch nehmen kann, wenn sie alle drei Jahre ein Fest ausrichtet und dabei einen Umsatz zwischen 17.501 EUR und 50.000 EUR erzielt, in den Jahren dazwischen aber nur sehr geringe oder gar keine Umsätze hat, gilt Folgendes:
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR nicht übersteigen wird. Überschreitet der Vorjahresumsatz die Grenze von 17.500 EUR, muss im Folgejahr die Umsatzsteuer erhoben werden, auch wenn zu Beginn des Jahres voraussehbar ist, dass der Jahresumsatz die Grenze von 17.500 EUR nicht übersteigen wird. Ebenso hat die Umsatzgrenze von 50.000 EUR keine eigene Bedeutung, wenn im Vorjahr bereits die Umsatzgrenze von 17.500 EUR überschritten wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 18.10.2007, V B 164/06, BStBl 2008 II S. 263).
Ist ein Vorjahresumsatz nicht vorhanden, weil ein Unternehmer seine Tätigkeit erst im laufenden Kalenderjahr aufgenommen hat, ist allein entscheidend, ob im laufenden Kalenderjahr die Umsatzgrenze von 17.500 EUR voraussichtlich überschritten wird (vgl. Abschn. 19.1 Abs. 4 UStAE).
Welche Grenzen maßgebend sind, richtet sich somit danach, ob die Unternehmereigenschaft im Jahr der Ausrichtung eines Festes jeweils neu beginnt oder ob sie fortdauert.
Nach ständiger höchstrichterlicher Finanzrechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 13.12.1963, V 77/61 U, BStBl 1964 III S. 90 ; vom 22.6.1989, V R 37/84, BStBl 1989 II S. 913 und vom 21.12.1989, V R 184/84, UR 1990 S. 212) liegt, auch wenn zeitweilig keine Umsätze ausgeführt werden, ein Ende der unternehmerischen Betätigung nicht vor, wenn der Unternehmer die Absicht hat, das Unternehmen weiterzuführen oder in absehbarer Zeit wiederaufleben zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn die Unterbrechung der Tätigkeit einen größeren Zeitraum einnimmt.
Im o.g. Fall der Vereinsgemeinschaft kann davon ausgegangen werden, dass durch die regelmäßige Durchführung der Festveranstaltungen und die bestehende Absicht, auch künftig so zu verfahren, die Unternehmereigenschaft der Vereinsgemeinschaft fortdauert. Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG hängt in diesem Fall somit entsprechend des Gesetzeswortlautes davon ab, ob der Vorjahresumsatz 17.500 EUR nicht überstiegen hat und ob der Umsatz im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird.
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Normenkette
UStG § 19 Abs. 1