vorläufig nicht rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze eines landwirtschaftlichen Betriebshelfers
Leitsatz (redaktionell)
- Erbringt ein landwirtschaftlicher Betriebshelfer seine Leistungen nicht gegenüber dem Maschinenring sondern gegenüber dem landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger bzw. gegenüber dem Not leidenden Betrieb, so sind die Leistungen steuerfrei. Werden die Leistungen gegenüber dem landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger erbracht, sind diese nach § 4 Nr. 27b 2. Alt. UStG steuerfrei.
- Wird die Leistung gegenüber den Not leidenden Betrieben erbracht, beruht die Steuerfreiheit auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 27b Alt. 2; RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. g
Streitjahr(e)
2008, 2009, 2010
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger als landwirtschaftlicher Betriebshelfer steuerfreie Leistungen in den Streitjahren 2008 bis 2010 nach § 4 Nr. 27 b Umsatzsteuergesetz UStG) erzielt hat.
Der Kläger ist zumindest seit dem 1. Februar 2007 als nebenberuflicher landwirtschaftlicher Betriebshelfer tätig. Umsatzsteuererklärungen reichte er beim Beklagten zunächst nicht ein, da er von der Kleinunternehmerregelung in § 19 Abs. 1 UStG Gebrauch machte.
In der Zeit von November 2011 bis Mai 2012 führte das Finanzamt W im Auftrag des Beklagten beim Kläger eine Außenprüfung durch, die die Jahre 2007 bis 2009 umfasste. Dabei griff der Außenprüfer folgenden Sachverhalt auf:
Die L-Kasse (Landwirtschaftlicher Sozialversicherungsträger – LSV-Träger) schloss mit dem Landwirtschaftlichen Maschinenring A (LMR) am xx. September 2006 einen Vertrag über die Erbringung der Sozialleistung Betriebs- und Haushaltshilfe und die Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistung. In der Präambel zum Vertrag wird danach betont, dass die Betriebs- und Haushaltshilfe in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eine der bedeutendsten Sozialleistungen sei. Sie habe den Zweck, die wegen Krankheit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Schwangerschaft oder Mutterschaft ausfallende Arbeitskraft des Landwirts oder Landwirtin so weit zu ersetzen, dass ein Einkommensverlust verhindert werde. Als Betriebs- oder Haushaltshilfe werde grundsätzlich von den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eine Ersatzkraft gestellt (Sachleistungsprinzip). Diese müsse über entsprechende Eignung und Ausbildung verfügen. Der Vertrag solle dazu dienen, den gesetzlichen Erfordernissen gerecht zu werden, dass genügend geeignete Ersatzkräfte zur Verfügung stünden und zum Einsatz kommen könnten, um dem Sachleistungsprinzip Rechnung zu tragen.
Nach § 1 des Vertrages verfügte der LMR über entsprechende Ersatzkräfte, die bei der Erbringung von Betriebs- oder Haushaltshilfe als Betriebs- und Haushaltshilfekräfte einsetzbar seien. Gegenstand des Vertrages sei der Inhalt, der Umfang, die Vergütung sowie die Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, über deren Inhalt, Umfang und Dauer der LSV-Träger entscheide, sowie die Vermittlung der beim LSV-Träger fest angestellten Ersatzkräfte durch den LMR.
Nach § 2 Abs. 2 des Vertrages unterstütze der LMR den LSV-Träger bei der Erbringung und Durchführung von Betriebs- oder Haushaltshilfe, indem er auf Anforderung der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung eine geeignete Ersatzkraft zur Verfügung stelle. Dies gelte auch bei einer notwendigen Verlängerung eines Einsatzes, bei einem Einsatzwechsel und bei einer erforderlichen Stundenänderung. § 2 Abs. 3 des Vertrages bestimmte, dass neben den eigenen Kräften des LMR als einsatzbezogenen Leistungen auch für die fest angestellten Kräfte des LSV-Trägers erbracht werden sollten, wobei deren Anstellungsverhältnis bestehen bleibe. Dabei seien die angestellten Kräfte des LSV-Trägers vorrangig vor allen anderen Einsatzkraftarten einzusetzen. Der Ablauf der Aufgaben, die durch den LMR zu erbringen waren, wurde in einem Ablaufdiagramm dargestellt, das als Anlage 1 nach § 2 Abs. 4 des Vertrages Bestandteil der Vereinbarungen wurde. Nach dem Ablaufdiagramm hatte der LMR vorrangig hauptberufliche Einsatzkräfte des LSV-Trägers einzusetzen. Nachrangig waren hauptberufliche Einsatzkräfte, nebenberufliche Einsatzkräfte und Zivildienstleistende des LMR einsetzbar. In diesem Fall sollte die Rechnungsstellung durch den LMR erfolgen.
Nach § 6 des Vertrages haftete der LMR für Schäden, die durch ihn oder durch bei ihm angestellte haupt- oder nebenberufliche Ersatzkräfte und Zivildienstleistende schuldhaft verursacht wurden, und verpflichtete sich insoweit, den LSV-Träger von der Haftung freizustellen. Der LMR hatte hierzu eine mindestens die gesetzliche Haftpflicht umfassende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
Regelungen zur Vergütung enthielt § 7 der Vere...