(1) Die zuständigen Behörden sind mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Überwachungs- und Ermittlungsbefugnissen auszustatten. Sie üben diese Befugnisse innerhalb der Grenzen ihres nationalen Rechts entweder
a) |
direkt oder |
b) |
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder |
c) |
in eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben auf Stellen, denen gemäß Artikel 48 Absatz 2 Aufgaben übertragen wurden, oder |
d) |
durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden |
aus.
(2) Die Befugnisse gemäß Absatz 1 werden in Einklang mit dem nationalen Recht ausgeübt und umfassen zumindest das Recht,
a) |
Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten, |
b) |
von jeder Person Auskünfte zu verlangen und, falls notwendig, eine Person vorzuladen und zu vernehmen, |
c) |
Ermittlungen vor Ort durchzuführen, |
d) |
bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern, |
e) |
vorzuschreiben, dass Praktiken, die gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verstoßen, unterbunden werden; |
f) |
das Einfrieren und/oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu verlangen, |
g) |
ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verlangen, |
h) |
von den Wirtschaftsprüfern zugelassener Wertpapierfirmen und geregelter Märkte die Erteilung von Auskünften zu verlangen, |
i) |
jede Maßnahme zu erlassen, um zu gewährleisten, dass zugelassene Wertpapierfirmen und geregelte Märkte weiterhin den rechtlichen Anforderungen genügen, |
j) |
die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument zu verlangen, |
k) |
den Ausschluss eines Finanzinstruments vom Handel zu verlangen, unabhängig davon, ob dieser auf einem geregelten Markt oder über ein anderes Handelssystem stattfindet, |
l) |
eine Sache zwecks strafrechtlicher Verfolgung an ein Gericht zu verweisen, |
m) |
Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vornehmen zu lassen. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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