rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Lieferung nicht fahrbereiter Fahrzeuge ins Drittlandsgebiet. Steuerbefreiung. Gegenstand zur Ausrüstung eines Beförderungsmittels
Leitsatz (redaktionell)
1. Gegenstände zur Ausrüstung eines Beförderungsmittels können lediglich solche Sachen sein, die einem Fahrzeug als untergeordneter Bestandteil oder als Zubehör zugeordnet werden können, nicht das Beförderungsmittel selbst.
2. Ein Fahrzeug wird nicht schon dadurch zum Ausrüstungsgegenstand eines Fahrzeugs, dass es (derzeit) nicht fahrbereit ist.
3. In das Drittland ausgeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge, denen vor der Ausfuhr Teile der Inneneinrichung und die Sitze entnommen und anderweitig verkauft wurden und die deswegen im Zeitpunkt der Ausfuhr nicht fahrbereit waren, später jedoch wieder in Betrieb genommen wurden, sind keine von der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ausgeschlossenen Gegenstände zur Ausrüstung von Beförderungsmitteln, sondern Fahrzeuge.
Normenkette
UStG 1999 § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 1 Buchst. a; EWGRL 388/77 Art. 15
Tenor
I. Die Umsatzsteuer 2000 wird in Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 2000 vom 10. September 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 2003 auf – 312.448 DM festgesetzt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
V. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Lieferungen von nicht fahrbereiten Fahrzeugen in das Drittlandsgebiet von der Umsatzsteuer befreit sind oder ob es sich um nicht steuerbefreite Ausrüstungsgegenstände für Beförderungsmittel handelt.
Der Kläger betreibt in Form eines Einzelunternehmens den Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen und Unfallwagen.
Am 30. Januar 2001 wurde bei dem Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für das erste bis dritte Quartal 2000 durch den Beklagten (das Finanzamt – FA –) durchgeführt. Die Prüferin nahm in ihrem Bericht vom 8. Februar 2002 eine Umsatzsteuer-Nachforderung über 54.675,86 DM an, da sie davon ausging, dass der Kläger Ausrüstungsgegenstände für Beförderungsmittel zu Unrecht umsatzsteuerfrei ausgeführt habe. Im einzelnen wurde festgestellt, dass der Kläger in erheblichem Umfang gebrauchte Kraftfahrzeuge (Kfz) angekauft hatte und diese, auf mehrere Kaufverträge verteilt, nach Polen verkauft hatte. Die Kfz verkaufte er an Personen, deren Unternehmereigenschaft nicht nachgewiesen ist. Der Kläger ließ jedoch regelmäßig ein bis zwei Teile des Kfz – in den meisten Fällen die Vorder- und Rücksitze, die Türverkleidung oder die Teppiche – ausbauen und veräußerte sie an eine polnische Firma, deren Unternehmereigenschaft nachgewiesen ist. Die Verkäufe des jeweiligen Fahrzeugs und der ausgebauten Einzelteile durch den Kläger erfolgten in jedem Fall am gleichen Tag. Auf die Feststellungen der Prüfung wird Bezug genommen (Bl. 173 bis 176, 245 f, 291 bis 293 der Handakte der Prüfung). Die ausgelieferten Fahrzeuge wurden in Polen nach dem Einbau fehlender Teile wieder in Betrieb genommen.
Das FA setzte am 10. September 2002 die Umsatzsteuer 2000 auf – 245.524 DM fest. Für erklärte Umsätze von 485.200 DM lägen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht vor. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23. September 2002 Einspruch ein.
Mit Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 2003 half das FA dem Einspruch zum Teil wegen Doppelerfassung von Umsätzen in Höhe von 44.400 DM ab. Die Umsatzsteuer 2000 wurde auf – 251.648 EUR festgesetzt; im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Das FA hielt daran fest, dass Umsätze aus Lieferungen nach Polen nicht als steuerfreie Ausfuhrlieferungen anerkannt werden könnten. Auf die Begründung der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen. Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sächsischen Finanzgericht erhoben.
Er trägt vor, dass keine Abhollieferung, sondern ein Beförderungs- bzw. Versendungsfall vorliege, da die Gebrauchtwagen durch polnische Transportunternehmen in das Außengebiet transportiert worden seien. Aus dem vorgelegten Einheitspapier des Zolls ergebe sich, dass das Fahrzeug durch den Kläger in das Ausland verbracht wurde. Aus der Tatsache, dass der Kläger in dem Papier als Versender bzw. Ausführer angegeben sei, ergebe sich auch, dass die Verfügungsmacht noch bei ihm gelegen habe und nicht bereits auf den Leistungsempfänger übergegangen sei. Unerheblich sei auch, dass die Fahrzeuge vor ihrer Ausfuhr in Deutschland abgemeldet worden seien, da diese Abmeldung nur das Straßenverkehrsrecht, nicht das UStG betreffe.
Gegenstand der Lieferung sei ein Kraftfahrzeug und kein Gegenstand, der zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels diene, gewesen, deshalb komme die Anwendung des § 6 Abs. 3...