(1) 1Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 UStG gilt für Unternehmer und Nichtunternehmer (vgl. auch BFH-Urteil vom 8.12.1988, BStBl 1989 II S. 250). 2Sie ist unabhängig davon anzuwenden, wie hoch der in einer Rechnung oder anderen Urkunde zu Unrecht ausgewiesene Steuerbetrag ist. 3Die Rechnung braucht nicht alle in § 14 Abs. 1 UStG aufgeführten Angaben zu enthalten. 4Bei Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) hat der angegebene Steuersatz die Wirkung des gesonderten Ausweises einer Steuer. 5Entsprechendes gilt für Fahrausweise (§ 34 UStDV).
(2) 1Von § 14 Abs. 3 UStG werden die folgenden Fälle erfaßt:
Beispiele:
- Es wird eine Büromaschine aufgeführt, während tatsächlich ein Fernsehgerät geliefert worden ist.
- Es werden Antriebsmotoren angegeben, während tatsächlich der Schrott solcher Motoren geliefert worden ist (vgl. BFH-Beschluß vom 21. 5. 1987, BStBl II S. 652).
- Es wird hergestelltes Mauerwerk abgerechnet, während tatsächlich ein Kranführer überlassen worden ist (vgl. BFH-Beschluß vom 9. 12. 1987, BStBl 1988 II S. 700).
- Es werden "Malerarbeiten in Büroräumen" in Rechnung gestellt, während die Malerarbeiten tatsächlich in der Wohnung des Leistungsempfängers ausgeführt worden sind.
3Die in Rechnungen mit ungenauer Angabe der Leistungsbezeichnung gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge werden dagegen nicht nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldet. 4Ungenaue Angaben liegen vor, wenn die Rechnungsangaben nicht so eingehend und eindeutig sind, daß sie ohne weiteres völlige Gewißheit über Art und Umfang des Leistungsgegenstandes verschaffen.
Es werden ausgeführte Bauarbeiten lediglich durch Angabe einer Baustelle und "Arbeiten wie gesehen und besichtigt" beschrieben (vgl. BFH-Beschluß vom 4. 12. 1987, BStBl 1988 II S. 702).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen