(1) 1Umsätze im Geschäft mit Goldbarren sind Lieferungen von Goldbarren und sonstige Leistungen in bezug auf Goldbarren. 2Sonstige Leistungen sind hierbei
2. |
die Veräußerung von Gewichtsguthaben an einem Goldbarrenbestand, wenn die Gewichtskonten obligatorische Rechte ausweisen (Abschnitt 39 Abs. 17); |
4. |
die Veräußerung von Goldbarrenzertifikaten (Abschnitt 39 Abs. 17); |
5. |
die Optionsgeschäfte mit Goldbarren (Abschnitt 39 Abs. 17); |
6. |
die Umformung von einer steuerbefreiten Barrenform in eine andere steuerbefreite Barrenform (insbesondere Verkleinern von Barren). |
(2) 1Goldbarren bestehen aus Feingold von mindestens 995 0/00in firmenspezifisch typisierter eckiger Form mit eingestanzter oder geprägter Angabe des Herstellers, des Feingoldgehaltes und des Gewichts. 2Die Barren können mit bildlichen Darstellungen geprägt sein.
(3) 1Umsätze im Geschäft mit Goldmünzen sind Lieferungen von Goldmünzen und sonstige Leistungen in bezug auf Goldmünzen. 2Sonstige Leistungen sind
1. |
die Veräußerung von ideellen Miteigentumsanteilen an einem Goldmünzenbestand; |
2. |
die Abtretung von Ansprüchen auf Lieferung von Goldmünzen; |
3. |
die Veräußerung von Goldmünzenzertifikaten; |
4. |
die Optionsgeschäfte mit Goldmünzen. |
(4) 1Als Goldmünzen sind Münzen anzusehen, die einen Goldfeingehalt von mindestens 900 0/00haben. 2Den Münzen muß von dem Ausgabestaat die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verliehen worden sein. 3Der Ausgabestaat muß ein völkerrechtlich anerkannter Staat sein. 4Die Goldmünzen dürfen im Zeitpunkt des Umsatzes nicht außer Kurs gesetzt sein. 5Im Ausgabestaat dürfen keine besonderen Umstände gegen die Annahme eines gesetzlichen Zahlungsmittels sprechen (z. B. Erwerbs- und Veräußerungsbeschränkungen). 6Die Goldmünzen dürfen nicht in einer so niedrig limitierten Auflage herausgegeben werden, daß von vornherein nicht der Goldwert, sondern der Sammlerwert dieser Münzen im Vordergrund steht. 7Die Auflagenhöhe muß hiernach mindestens 25 000 Stück erreichen.
(5) 1Umsätze im Geschäft mit Goldmünzen, die in der maßgeblichen im Bundessteuerblatt (Teil I) veröffentlichten Liste aufgeführt werden, sind als steuerfrei anzusehen. 2Die Liste wird bei Bedarf ergänzt. 3Bei einer Änderung der Liste gilt folgendes: Umsätze mit Goldmünzen, die aus der Liste herausgenommen werden, können noch bis zum Ablauf des Monats, in dem die überarbeitete Liste im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird, als steuerfrei behandelt werden. 4Werden Goldmünzen erstmals in die Liste aufgenommen, sind die Umsätze mit ihnen ab dem jeweiligen Ausgabezeitpunkt der Münzen (frühestens ab dem 1.1.1993) steuerfrei.
(6) 1Umsätze im Geschäft mit unverarbeitetem Gold sind die Lieferungen von unverarbeitetem Gold und die sonstigen Leistungen in bezug auf unverarbeitetes Gold. 2Als unverarbeitetes Gold sind Barren, Granalien und Feingoldband in handelsüblicher Form mit einem Goldfeingehalt von mindestens 900 0/00 anzusehen. 3Zu den hiernach steuerfreien sonstigen Leistungen gehört auch die Umformung unverarbeiteten Goldes von einer steuerbefreiten Form in eine andere steuerbefreite Form.
(7) Die Vermittlung der nach den Absätzen 1, 3 und 6 steuerfreien Umsätze ist ebenfalls steuerfrei.
(8) Auf die Steuerbefreiung der in den Absätzen 1, 3, 6 und 7 bezeichneten Umsätze kann unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 UStG verzichtet werden (vgl. Abschnitt 148).
(9) Der innergemeinschaftliche Erwerb der unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe k UStG fallenden Gegenstände (Goldbarren, Goldmünzen, unverarbeitetes Gold) ist nach § 4b Nr. 1 UStG steuerfrei (vgl. Abschnitt 127a).
(10) Die Einfuhr der in Abs. 9 genannten Gegenstände ist unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerfrei.