Von den Eingangsabgaben befreit sind:

 

a)

unentgeltlich an öffentliche Dienststellen der Mitgliedstaatengerichtete Dokumente;

 

b)

zur unentgeltlichen Weitergabe bestimmte Veröffentlichungen ausländischer Regierungen und offizieller internationaler Organisationen;

 

c)

Stimmzettel für Wahlen, die von in Drittländern niedergelassenen Organen durchgeführt werden;

 

d)

Gegenstände, die vor Gerichten oder anderen Instanzen der Mitgliedstaaten als Beweisstücke oder zu ähnlichen Zweckenverwendet werden sollen;

 

e)

Unterschriftsmuster, auch in Form gedruckter Rundschreiben, die im Rahmen des üblichen Informationsaustauschs zwischen Behörden oder Bankinstituten versandt werden;

 

f)

an die Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichtete amtliche Drucksachen;

 

g)

Berichte, Tätigkeitsberichte, Informationsschriften, Prospekte,Zeichnungsscheine und andere von Gesellschaften mit Sitz in einem Drittland herausgegebene Dokumente, die für Inhaberoder Zeichner von Wertpapieren dieser Gesellschaftenbestimmt sind;

 

h)

Informationsträger (Lochkarten, Tonaufzeichnungen, Mikrofilme usw.) für die Übermittlung von Informationen, die dem Empfänger kostenlos zur Verfügung gestellt werden, sofern die Befreiung nicht zu Missbräuchen oder erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führt;

 

i)

auf internationalen Tagungen, Konferenzen oder Kongressen verwendete Akten, Archive, Vordrucke und andere Dokumente sowie die Sitzungsberichte derartiger Veranstaltungen;

 

j)

Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen, Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, die zwecks Erlangung oderAusführung von Aufträgen in Drittländern oder zur Teilnahme an einem im Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeschriebenen Wettbewerb eingeführt werden;

 

k)

Unterlagen für Prüfungen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft von Einrichtungen eines Drittlandes veranstaltet werden;

 

l)

Vordrucke, die im Rahmen internationaler Übereinkommen im internationalen Kraftfahrzeug- oder Warenverkehr verwendet werden;

 

m)

Vordrucke, Schilder, Fahrtausweise und ähnliche Unterlagen, die von Verkehrsunternehmen oder Unternehmen des Hotelgewerbes in einem Drittland an Reisebüros im Zollgebiet der Gemeinschaft gesandt werden;

 

n)

schon benutzte Vordrucke, Fahrtausweise, Konnossemente,Frachtbriefe oder sonstige Geschäftsunterlagen;

 

o)

amtliche Drucksachen von Behörden dritter Länder oder internationalen Behörden sowie die internationalen Mustern entsprechenden Drucke, die von Verbänden in Drittländern an ihre Korrespondenzverbände im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Verteilung gerichtet werden;

 

p)

an Presseagenturen oder Verleger von Zeitungen oder Zeitschriften gerichtete Pressefotographien, Diapositive und Klischees für Pressefotographien, auch mit Bildtext;

 

q)

Steuermarken und ähnliche Marken, die die Entrichtung von Abgaben in einem Drittland bestätigen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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