Von den Eingangsabgaben befreit sind:
a) |
unentgeltlich an öffentliche Dienststellen der Mitgliedstaatengerichtete Dokumente; |
b) |
zur unentgeltlichen Weitergabe bestimmte Veröffentlichungen ausländischer Regierungen und offizieller internationaler Organisationen; |
c) |
Stimmzettel für Wahlen, die von in Drittländern niedergelassenen Organen durchgeführt werden; |
d) |
Gegenstände, die vor Gerichten oder anderen Instanzen der Mitgliedstaaten als Beweisstücke oder zu ähnlichen Zweckenverwendet werden sollen; |
e) |
Unterschriftsmuster, auch in Form gedruckter Rundschreiben, die im Rahmen des üblichen Informationsaustauschs zwischen Behörden oder Bankinstituten versandt werden; |
f) |
an die Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichtete amtliche Drucksachen; |
i) |
auf internationalen Tagungen, Konferenzen oder Kongressen verwendete Akten, Archive, Vordrucke und andere Dokumente sowie die Sitzungsberichte derartiger Veranstaltungen; |
k) |
Unterlagen für Prüfungen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft von Einrichtungen eines Drittlandes veranstaltet werden; |
l) |
Vordrucke, die im Rahmen internationaler Übereinkommen im internationalen Kraftfahrzeug- oder Warenverkehr verwendet werden; |
n) |
schon benutzte Vordrucke, Fahrtausweise, Konnossemente,Frachtbriefe oder sonstige Geschäftsunterlagen; |
p) |
an Presseagenturen oder Verleger von Zeitungen oder Zeitschriften gerichtete Pressefotographien, Diapositive und Klischees für Pressefotographien, auch mit Bildtext; |
q) |
Steuermarken und ähnliche Marken, die die Entrichtung von Abgaben in einem Drittland bestätigen. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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