(1) Wenn die Bedingungen des Absatzes 2 Buchstaben a bis h erfüllt sind, dürfen Institute, die nach der auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden Methode nach Artikel 224 oder der auf eigenen Schätzungen basierenden Methode nach Artikel 225 verfahren, bei Pensionsgeschäften und Wertpapierverleih- oder Leihgeschäften anstelle der nach den Artikeln 224 bis 226 berechneten Volatilitätsanpassungen eine Anpassung von 0 % vornehmen. Institute, die interne Modelle nach Artikel 221 verwenden, machen keinen Gebrauch von der in diesem Artikel festgelegten Behandlung.
(2) Die Institute können eine Volatilitätsanpassung von 0 % vornehmen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Sowohl die Risikoposition als auch die Sicherheit sind Barmittel oder Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b, die nach Kapitel 2 mit einem Risiko von 0 % gewichtet werden können; |
b) |
Risikoposition und Sicherheit lauten auf dieselbe Währung; |
d) |
zwischen der letzten Neubewertung vor dem Versäumnis der Gegenpartei, Sicherheiten nachzuliefern, und der Veräußerung der Sicherheit liegen nicht mehr als vier Handelstage; |
e) |
das Geschäft wird in einem für diese Art von Geschäft bewährten Abrechnungssystem abgewickelt; |
f) |
die für die Vereinbarung oder das Geschäft maßgeblichen Dokumente sind die für Pensionsgeschäfte oder Leih- oder Verleihgeschäfte mit den betreffenden Wertpapieren üblichen Standarddokumente; |
h) |
die Gegenpartei wird von den zuständigen Behörden als wesentlicher Marktteilnehmer angesehen. |
(3) Die in Absatz 2 Buchstabe h genannten wesentlichen Marktteilnehmer umfassen
a) |
die in Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Emittenten, deren Titel nach Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % erhalten, |
b) |
Institute, |
d) |
beaufsichtigte OGA, die Eigenmittelanforderungen oder Verschuldungslimits unterliegen, |
e) |
beaufsichtigte Pensionsfonds, |
f) |
anerkannte Clearing-Organisationen. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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