(1) Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie ’sonstige Risiken’ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
AddOnOther | = | der Aufschlag für die Kategorie ’sonstige Risiken’; |
j | = | der Index, der die gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Hedging-Sätze für die Kategorie ’sonstige Risiken’ bezeichnet; und |
= | der Aufschlag für die Kategorie ’sonstige Risiken’ für den Hedging-Satz ’j’, berechnet gemäß Absatz 2. |
(2) Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie ’sonstige Risiken’ für den Hedging-Satz ’j’ wie folgt:
dabei gilt:
= | der Aufschlag für die Kategorie ’sonstige Risiken’ für den Hedging-Satz ’j’; | |
εj = | = | der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes ’j’, ermittelt gemäß Artikel 280; und |
SFOther = | = | der Aufsichtsfaktor für die Kategorie ’sonstige Risiken’ mit einem Wert von 8 %; |
= | der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes ’j’, berechnet wie folgt: |
|
|
|
dabei gilt: l = der Index, der die Risikoposition bezeichnet. |
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