(1) Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie ’sonstige Risiken’ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:

dabei gilt:

AddOnOther = der Aufschlag für die Kategorie ’sonstige Risiken’;
j = der Index, der die gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Hedging-Sätze für die Kategorie ’sonstige Risiken’ bezeichnet; und
= der Aufschlag für die Kategorie ’sonstige Risiken’ für den Hedging-Satz ’j’, berechnet gemäß Absatz 2.
 

(2) Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie ’sonstige Risiken’ für den Hedging-Satz ’j’ wie folgt:

dabei gilt:

= der Aufschlag für die Kategorie ’sonstige Risiken’ für den Hedging-Satz ’j’;
εj = = der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes ’j’, ermittelt gemäß Artikel 280; und
SFOther = = der Aufsichtsfaktor für die Kategorie ’sonstige Risiken’ mit einem Wert von 8 %;
=

der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes ’j’, berechnet wie folgt:

 

 

dabei gilt:

l = der Index, der die Risikoposition bezeichnet.

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