In Bezug auf die Einhaltung des nach Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen antizyklischen Kapitalpuffers legen die Institute folgende Informationen offen:

 

a)

die geografische Verteilung der Risikopositionsbeträge und die risikogewichteten Positionsbeträge ihrer Kreditrisikopositionen, die als Grundlage für die Berechnung ihrer antizyklischen Kapitalpuffer verwendet werden;

 

b)

die Höhe ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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