Die zuständigen Behörden überprüfen, ob systematische Internalisierer die Bedingungen für die Auftragsausführung gemäß Artikel 15 Absatz 1 und die Bedingungen für eine Kursverbesserung gemäß Artikel 15 Absatz 2 erfüllen.

[1] Art. 16 geändert durch Verordnung (EU) 2024/791. Anzuwenden ab 28.03.2024.

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