(1) Wertpapierfirmen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, melden der zuständigen Behörde die vollständigen und zutreffenden Einzelheiten dieser Geschäfte so schnell wie möglich und spätestens am Ende des folgenden Arbeitstags.
Die zuständigen Behörden treffen im Einklang mit Artikel 85 der Richtlinie 2014/65/EU die notwendigen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass diese Informationen auch den folgenden zuständigen Behörden übermittelt werden:
a) |
der zuständigen Behörde für den unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt für diese Finanzinstrumente; |
b) |
den zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der übermittelnden Wertpapierfirmen verantwortlich sind; |
c) |
den zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der Zweigstellen, die an dem Geschäft beteiligt waren, verantwortlich sind, und |
d) |
der zuständigen Behörde, die für die Beaufsichtigung der verwendeten Handelsplätze verantwortlich ist. |
Die zuständige Behörde gemäß Unterabsatz 1 stellt der ESMA unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die gemäß diesem Artikel gemeldet werden.
(1) Wertpapierfirmen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, melden der zuständigen Behörde die vollständigen und zutreffenden Einzelheiten dieser Geschäfte so schnell wie möglich und spätestens am Ende des folgenden Arbeitstags.
Die zuständigen Behörden treffen im Einklang mit Artikel 85 der Richtlinie 2014/65/EU die notwendigen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass diese Informationen auch der zuständigen Behörde des für die betreffenden Finanzinstrumente unter Liquiditätsaspekten relevantesten Marktes übermittelt werden.
Die zuständigen Behörden stellen der ESMA unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die gemäß diesem Artikel übermittelt werden. [Bis 31.12.2021: Die zuständigen Behörden stellen der ESMA auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die gemäß diesem Artikel übermittelt werden.]
(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt für
a) |
Finanzinstrumente, die zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder an einem Handelsplatz gehandelt werden oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde, unabhängig davon, ob diese Geschäfte am Handelsplatz getätigt werden, mit Ausnahme von Geschäften mit anderen als den in Artikel 8a Absatz 2 genannten OTC-Derivaten, für die die Verpflichtung nur gilt, wenn sie an einem Handelsplatz getätigt werden; |
b) |
Finanzinstrumente, deren Basiswert ein an einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ist, unabhängig davon, ob die Geschäfte am Handelsplatz abgeschlossen werden oder nicht; |
c) |
Finanzinstrumente, deren Basiswert ein aus an einem Handelsplatz gehandelten Finanzinstrumenten zusammengesetzter Index oder Korb von Finanzinstrumenten ist, unabhängig davon, ob die Geschäfte am Handelsplatz abgeschlossen werden oder nicht; |
d) |
OTC-Derivate im Sinne von Artikel 8a Absatz 2, unabhängig davon, ob diese Geschäfte am Handelsplatz abgeschlossen werden oder nicht. |
(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt für
a) |
Finanzinstrumente, die zum Handel zugelassen sind oder die an einem Handelsplatz gehandelt werden oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde; |
b) |
Finanzinstrumente, deren Basiswert ein an einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ist, und |
c) |
Finanzinstrumente, deren Basiswert ein aus an einem Handelsplatz gehandelten Finanzinstrumenten zusammengesetzter Index oder Korb von Finanzinstrumenten ist. |
Die Meldepflicht gilt für Geschäfte mit Finanzinstrumenten nach den Buchstaben a bis c unabhängig davon, ob die Geschäfte an einem Handelsplatz abgeschlossen werden oder nicht.
(3) Die Meldungen müssen insbesondere die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen oder veräußerten Finanzinstrumente, Volumen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses, den Stichtag, den Kurs und Angaben zur Identifizierung der Parteien, in deren Namen die Wertpapierfirma das Geschäft abgeschlossen hat, Angaben zu den Personen und Computeralgorithmen in der Wertpapierfirma, die für die Anlageentscheidung und Ausführung des Geschäfts verantwortlich sind, Angaben zur meldepflichtigen Einrichtung sowie Möglichkeiten zur Ermittlung der betreffenden Wertpapierfirmen enthalten. Meldungen von an dem Handelsplatz getätigten Geschäftsabschlüssen müssen einen Transaktionsidentifikationscode enthalten, der von dem Handelsplatz generiert und sowohl an die kaufenden als auch die verkaufenden Mitglieder des Handelsplatzes weitergegeben werden muss.
Bei nicht an einem Handelsplatz abgeschlossenen Geschäften enthalten die Meldungen eine Bezeichnung der Geschäftstypen im Sinne der gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung angenommenen technischen Regulierungsstandards. Bei Warenderivaten wird in den Meldungen angegeben, ob mit diesen Geschäften eine objektiv messbare Risikominderung gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/65/EU einhergeht.
(3) Die Meldungen müssen insbesondere die Bezeichnung und di...