OFD Nürnberg, Verfügung v. 29.8.2002, S 7130a - 12/St 43
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt unter den weiteren Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 und 2 UStG auch dann vor, wenn ein gemäß § 24 UStG pauschalierender Land- und Forstwirt einen erworbenen Gegenstand für sein Unternehmen verwendet (§ 1a Abs. 3 Nr. 1c UStG) und die Erwerbsschwelle von 12.500 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten worden ist oder im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich überschritten wird (§ 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG).
Wird die Erwerbsschwelle im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht überschritten und ist sie im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten worden, so sind beim pauschalierenden Land- und Forstwirt die Voraussetzungen für einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht erfüllt. Nach § 1a Abs. 4 UStG besteht in diesen Fällen jedoch die Möglichkeit, auf die Anwendung des § 1a Abs. 3 UStG zu verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem FA zu erklären und bindet den Erwerber für mindestens zwei Kalenderjahre.
Hat ein pauschalierender Land- und Forstwirt auf Antrag eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) vom BfF erhalten (§ 27a Abs. 1 Satz 2 UStG) und verwendet er diese, um im übrigen Gemeinschaftsgebiet, unter Ausnutzung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen, Waren umsatzsteuerfrei erwerben zu können, stellt dies keinen Verzicht im Sinne des § 1a Abs. 4 UStG auf die Anwendung von § 1a Abs. 3 UStG dar.
Ich bitte in Fällen, in denen Lieferungen an einen pauschalierenden Land- und Forstwirt bislang als innergemeinschaftliche Lieferungen umsatzsteuerfrei belassen worden sind, der Land- und Forstwirtschaft aber weder gegenüber dem FA nach § 1a Abs. 4 UStG auf die Anwendung des § 1a Abs. 3 UStG verzichtet hat, noch die Erwerbsschwelle des § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG überschritten hat, wie folgt zu verfahren:
Der betroffene Land- und Forstwirt ist zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. einer Umsatzsteuerjahreserklärung aufzufordern und auf die möglichen Folgen der Nichtabgabe (Spontanauskunft, siehe unten) hinzuweisen. Durch die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. einer Umsatzsteuerjahreserklärung verzichtet er auf die Anwendung des § 1a Abs. 3 UStG.
Ich weise darauf hin, dass nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG jeder weitere Vorsteuerabzug im Sinne von § 15 Abs. 1 UStG für Wareneinkäufe, die ein Land- und Forstwirt für Ausgangsumsätze verwendet, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 UStG festgesetzt ist, ausgeschlossen ist. Der Abzug der Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG ist daher nicht zulässig (BFH-Urteil vom 24.9.1998, V R 17/98, BStBl 1999 II S. 39).
Kommt der Land- und Forstwirt der Aufforderung nicht nach, liegen die Voraussetzungen für die Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs in Deutschland nicht vor. Folglich darf die Lieferung an den Land- und Forstwirt im übrigen Gemeinschaftsgebiet nicht als umsatzsteuerfrei behandelt werden (Art. 28c Teil A Buchst. a 6. EG-Richtlinie).
Zur Sicherung des Steueraufkommens im übrigen Gemeinschaftsgebiet sind die ausländischen Lieferanten, ggf. durch Nutzung des USLO-Verfahrens, zu ermitteln. Anschließend ist der betroffenen ausländischen Steuerverwaltung eine Spontanauskunft nach § 2 Abs. 2 EG-AmtshilfeG (siehe hierzu „Anleitung für die zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Umsatzsteuersachen innerhalb der EU” vom 3.4.2001, S 7079 – 10/St 43) zu erteilen. Die Anhörung des Land- und Forstwirts vor der Erteilung der Spontanauskunft ist nicht mehr erforderlich (§ 117 Abs. 4 Satz 3 AO).
Lediglich auf Grund des dargestellten Sachverhalts ist die Meldung des Steuerpflichtigen an einen Prüfungsdienst nicht veranlasst.
Normenkette
UStG § 1a