(1) Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen binnen einem Jahr nach dem Tag der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden.

 

(2) Der Aussteller kann eine kürzere oder längere Frist bestimmen.

 

(3) Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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