Dipl.-Finanzwirt Frank Henseler
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 18g UStG bestimmt ausschließlich, auf welchem Weg ein im Inland ansässiger Unternehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern stellt, diesen Antrag zu stellen hat. Das deutsche Recht dagegen kennt für Anträge im Inland ansässiger Unternehmer, die in Drittstaaten gestellt werden, anders als § 18g UStG für Anträge in anderen Mitgliedstaaten, keine Regelung für die Form der Antragstellung. Nach § 18g UStG hat der Unternehmer den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem BZSt zu übermitteln. In diesem hat er die Steuer für den Vergütungszeitraum selbst zu berechnen. § 18g UStG ergänzt die Regelung in § 18 Abs. 9 UStG, die zusammen mit den Bestimmungen der §§ 59ff. UStDV das Vergütungsverfahren für im Ausland ansässige Unternehmer regelt, die in Deutschland Vergütungsanträge stellen.
1.1 Rechtsentwicklung
Rz. 2
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Durch das JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) wurde die RL 2008/9/EG vom 12.02.2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gem. der RL 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige m. W. z. 01.01.2010 in nationales Recht umgesetzt (§§ 15 Abs. 4b, 18 Abs. 9, 18g und 27 Abs. 14 UStG sowie §§ 59, 61, 61a und 74a UStDV).
Rz. 2a
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Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) wurde die Verweisung auf die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV – vom 28.01.2003 (BGBl I 2003, 139, zuletzt geändert durch Art. 6 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131 = BStBl I 2011, 986) in § 18g S. 1 UStG gestrichen. Ab 01.01.2017 sind nach dem Wegfall der bisherigen Verordnungsermächtigung in § 150 Abs. 7 AO und Übernahme der bisher in der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) angesiedelten Regelungen in § 72a Abs. 1–3 und § 87a Abs. 6 sowie in die §§ 87b bis 87d AO die Vorschriften der AO unmittelbar anzuwenden.
Rz. 2b
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Durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096, BStBl I 2021, 6) wurde in § 18g UStG m. W. z. 01.01.2021 Satz 3 angefügt.
Rz. 2c
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Durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294, BStBl I 2023, 7) wurde m. W. z. 01.01.2023 in § 18g UStG die Sätze 4 und 5 angefügt. Leitet danach das BZSt den Antrag nicht an den Mitgliedstaat der Erstattung weiter, ist der Bescheid über die Ablehnung dem Antragsteller durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a i. V. m. § 87a Abs. 8 AO bekannt zu geben. Hat der Empfänger des Bescheids der Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nicht zugestimmt, ist der Bescheid schriftlich zu erteilen.
Bislang war die Möglichkeit, die Ablehnung der Weiterleitung des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen inländischer Antragsteller an andere EU-Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege bekannt zu geben, nach dem Wortlaut des § 18g UStG nicht ausdrücklich vorgesehen. Nach dem Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG) vom 14.08.2017 (BGBl I 2017, 3122, 3138) sind Bund und Länder verpflichtet, bis spätestens zum 31.12.2022 ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Diese Verpflichtung wurde durch die Änderung umgesetzt.
1.2 Geltungsbereich
1.2.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 3
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§ 18g UStG regelt das Verfahren der Vergütung von Vorsteuerbeträgen für im Inland ansässige Unternehmer.
1.2.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 4
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Nur ein im Inland ansässiger Unternehmer kann Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen entsprechend der RL 2008/9/EG des Rates vom 12.02.2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gem. der RL 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. EU Nr. L 44 S. 23) in einem anderen Mitgliedstaat stellen.
1.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 5
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§ 18g UStG gilt seit dem 01.01.2010. Die Regelungen sind erstmals auf Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 von einem im Inland ansässigen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat gestellt werden.
1.3 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen
Rz. 6
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Mit der RL 2008/9/EG vom 12.02.2008 (ABl. EU 2008 Nr. L 44, 23) zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gem. der RL 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige wird das Verfahren der Vergütung von Vorsteuerbeträgen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer geregelt.