1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 2b Abs. 1 S. 1 UStG schließt die Unternehmereigenschaft der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) aus, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen i. R. d. öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie in diesem Zusammenhang Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Würde ein solcher Ausschluss jedoch zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen, greift die Rückausnahme des § 2b Abs. 1 S. 2 UStG und liegt die Unternehmereigenschaft vor. In § 2b Abs. 2 und Abs. 3 UStG wird der unbestimmte Rechtsbegriff der größeren Wettbewerbsverzerrung für bestimmte Fallkonstellationen im Ausschlussverfahren eingeschränkt. § 2b Abs. 4 UStG enthält eine Liste von Ausnahmetatbeständen, bei denen die jPöR auch in den Fällen der Ausübung öffentlicher Gewalt als Unternehmer behandelt werden.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 2b UStG wurde durch Art. 12 Nr. 3 des Steueränderungsgesetzes 2015 (StÄndG 2015; Gesetz vom 02.11.2015, BGBl I 2015, 1834) in das UStG eingefügt. Nach Art. 18 Abs. 4 des StÄndG 2015 trat Art. 12 des StÄndG 2015 am 01.01.2016 in Kraft. Im Zusammenhang mit der Einführung des § 2b UStG wurde durch Art 12 Nr. 2 des StÄndG 2015 § 2 Abs. 3 UStG a. F. aufgehoben und die Besteuerung von der Körperschaftssteuer entkoppelt. Durch Art. 12 Nr. 6 des StÄndG 2015 wurde in § 27 Abs. 22 UStG eine Übergangsregelung geschaffen, die zunächst die weitere Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG a. F. für Umsätze im Jahr 2016 regelt und darüber hinaus eine Optionsregelung beinhaltet, wonach § 2 Abs. 3 UStG a. F. für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2025 ausgeführte Leistung weiterhin Anwendung findet (§ 27 Abs. 22a UStG).
1.3 Geltungsbereich
1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 3
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Die Vorschrift grenzt allgemein die unternehmerische Sphäre der jPöR von den Tätigkeiten ab, die den jPöR i. R. d. öffentlichen Gewalt obliegen. JPöR gelten nach § 2b Abs. 1 S. 1 UStG nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen i. R. d. öffentlichen Gewalt obliegen.
1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 4
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Die Vorschrift betrifft juristische Personen des öffentlichen Rechts.
1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 5
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Nach Art. 18 Abs. 4 StÄndG 2015 trat § 2b UStG am 01.01.2016 in Kraft. § 27 Abs. 22 UStG beinhaltet zusätzliche Übergangsregelungen. Nach § 27 Abs. 22 S. 1 UStG ist § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung auf Umsätze, die nach dem 31.12.2015 und vor dem 01.01.2017 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden. Nach § 27 Abs. 22 S. 2 UStG ist § 2b UStG in der am 01.01.2016 geltenden Fassung auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden. Über eine Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 S. 3 – 6 UStG kann die Anwendung der Norm bis einschließlich 31.12.2024 verhindert werden. Als Folge der Option gilt § 2 Abs. 3 UStG a. F. in der Übergangszeit weiterhin.
Rz. 6–8
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Einstweilen frei.
1.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Neuregelung der Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts war erforderlich geworden, da durch die Rechtsprechung des EuGH (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 16.09.2008, Rs.: C-288/07 "Isle of Wight Council", BFH/NV 2009, 108; EuGH, Urteil vom 14.06.2009, Rs.: C-102/08 "Salix", BStBl II 2017, 873), und des BFH (vgl. dazu das BMF-Schreiben vom 27.07.2017, Az: III C 2 – S 7106/0:002, BStBl I 2017, 1239 zur Veröffentlichung der Urteile des BFH bezüglich der Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Anwendung auf die Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a. F.) die vormalige Besteuerungspraxis zunehmend infrage gestellt wurde. Die Neuregelung des § 2b UStG orientiert sich zwar grundsätzlich an Art. 13 MwStSystR, enthält daneben jedoch viele Ausnahmentatbestände, deren Unionsrechtskonformität fraglich ist.