Fabian Hammler, Nicole Stumm
1.1 Überblick über die Vorschrift/Gesetzeszweck
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 22f UStG ist seit 01.01.2019 in Kraft (Art. 20 Abs. 3 des "Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vom 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338) und regelt besondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle.
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 22f UStG wurde neben § 25e UStG (Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz) eingeführt, da Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass es beim Handel mit Waren über das Internet unter Nutzung von elektronischen Marktplätzen verstärkt zu Steuerausfällen kommt, insbesondere beim Handel durch Unternehmer mit Waren aus Drittländern. Zur Sicherstellung dieser Umsatzsteuereinnahmen, zum Schutz vor weiteren Umsatzsteuerausfällen sowie zum Schutz und zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit von steuerehrlichen Unternehmen bestand daher dringender Handlungsbedarf.
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) wurde § 22f UStG an EU-rechtliche Vorgaben angepasst. Dabei wurde zum einen Abs. 1 neu gefasst und zum anderen der Begriff des "elektronischen Marktplatzes" durch den der "elektronischen Schnittstelle" ersetzt (vgl. Gehm in H/M, 22f Rn. 17, 22). Daneben wurde Abs. 3 neu eingefügt, der die Aufzeichnungspflichten für die Fälle regelt,
- in denen mittels einer elektronischen Schnittstelle die Erbringung einer sonstigen Leistung an einen Empfänger nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG unterstützt wird bzw.
- eine Lieferkette gem. § 3 Abs. 3a UStG fingiert wird.
Abs. 3 verweist auf die Regelung in Art. 54c der MwStDVO als unmittelbar geltendes Recht (vgl. Gehm in H/M, 22f Rn. 22).
Rz. 4
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Die Aufzeichnungspflichten des § 22f UStG und die Haftungsnormen des § 25e UStG sind eng miteinander verbunden. Sie betreffen Betreiber von elektronischen Schnittstellen und verpflichten sie zum einen, Angaben zu ihren Nutzern und den durch sie ausgeführten Umsätzen zu speichern. Zum anderen können Betreiber der elektronischen Schnittstelle für die nicht abgeführte Umsatzsteuer auf über die elektronische Schnittstelle erzielte Umsätze haftbar gemacht werden (vgl. Kommentierung zu § 25e). Insofern bilden § 22f UStG und § 25e UStG zusammen eine umfassende Regelung für die steuerrechtliche Verantwortung von Betreibern elektronischer Schnittstellen. § 22f UStG geht jedoch über den Regelungsbereich des § 25e UStG hinaus.
1.2 Geltungsbereich
1.2.1 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 5
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Die Vorschrift gilt für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle i. S. d. § 25e Abs. 1 UStG (vgl. Legaldefinitionen in § 25e Abs. 1, 5 und 6 UStG).
1.2.2 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 6
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Die Vorschrift gilt für Lieferungen eines Unternehmers,
- die auf der vom Betreiber bereitgestellten elektronischen Schnittstelle rechtlich begründet worden sind (vgl. Rz. 11 ff.) und
- bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet.
- Aufzeichnungspflichten greifen auch für Betreiber elektronischer Schnittstellen, die die Erbringung sonstiger Leistungen an einen Empfänger nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG unterstützen bzw. gem. § 3 Abs. 3a UStG in die Lieferkette einbezogen sind (vgl. § 22f Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abschn. 22f.3. Abs. 1 und 2 UStAE).
1.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 22f UStG ist zum 01.01.2019 in Kraft getreten und wurde zuletzt durch Art. 14 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) angepasst. Auf die Übergangsregelung in § 27 Abs. 25 UStG wird der Vollständigkeit halber verwiesen.