1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 22g UStG verpflichtet sog. Zahlungsdienstleister, die grenzüberschreitende Zahlungen für Kunden vornehmen, grundsätzlich dazu, umfangreiche Aufzeichnungen zu diesen Zahlungen vorzunehmen und diese Daten in strukturierter Form an das BZSt zu übermitteln. Der Hintergrund ist die verbesserte Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs, die auf EU-Ebene beschlossen wurde.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 22g UStG wurde mit Gesetz vom 16.12.2022 mit Wirkung zum 01.01.2024 neu geschaffen (vgl. Art. 17 Nr. 2 und Art. 43 Abs. 8 des Gesetzes, BGBl I 2022, 2294). Bei Redaktionsschluss lag die nach Abs. 10 zugelassene Rechtsverordnung zur Verarbeitung und Weiterverarbeitung der erhobenen Daten noch nicht vor.
Mit Schreiben vom 28.12.2023 (III C 5 – S 7420/20/10007 :004, DStR 2024, 115) nahm das BMF umfassend zur Anwendung Stellung.
1.3 Geltungsbereich
1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 22g UStG gilt grundsätzlich für grenzüberschreitende Zahlungen über Zahlungsdienstleister (§ 22g Abs. 1 UStG).
1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 22g UStG betrifft alle sog. Zahlungsdienstleister. Nach Abs. 7 der Norm ergibt sich die Definition im Wesentlichen aus § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. Betroffen sind primär Zahlungsdienstleister, die im Inland ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder eine Zweigniederlassung nach § 1 Abs. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes haben. Die Vorschrift gilt aber auch für nicht im Inland ansässige Zahlungsdienstleister, wenn sie im Inland Zahlungsdienste selbst oder durch Agenten ausführen lassen.
1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift ist erstmals ab dem 01.01.2024 anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 28.12.2023 enthält eine Nichtbeanstandungsregelung für den Fall, dass die Datenübermittlung für das erste Quartal 2024 erst bis zum 31.07.2024 vorgenommen wird.
1.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gemeinschaftsrechtlich beruht § 22g auf Art. 243a–243d MwStSystRL. Die deutsche Vorschrift ist eine direkte Umsetzung einer unionsrechtlichen Vorgabe. Nach der Richtlinie 2020/284 vom 18.02.2020 wurde die Mehrwertsteuersystemrichtlinie um entsprechende Aufzeichnungs- und Meldepflichten erweitert.