Fabian Hammler, Nicole Stumm
1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 4c UStG regelt eine Umsatzsteuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen an den Betreiber einer elektronischen Schnittstelle, wenn dieser nach § 3 Abs. 3a S. 1 UStG zum Lieferungsempfänger wird, weil er fiktiv in einen durch einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer ausgeführten i. g. Fernverkauf (§ 3c Abs. 1 S. 2 i. V. m. S. 3 1. Fall UStG) oder in eine von diesem ausgeführte lokale Lieferung in Deutschland eingeschaltet wird und die eingekauften Gegenstände im Gemeinschaftsgebiet weiterliefert.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 4c UStG wurde im Zuge des Jahressteuergesetzes 2020 (BGBl I 2020, 3096) m. W. z. 01.07.2021 eingeführt.
1.3 Geltungsbereich
1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 3 Abs. 3a S. 1 UStG wird ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, so behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte (vgl. § 3 Abs. 3a Rz. 63a ff.). Infolge dieser Fiktion wird der Betreiber der elektronischen Schnittstelle zum Lieferungsempfänger. Diese Lieferung stellt § 4 Nr. 4c UStG steuerfrei.
1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 4c UStG gilt infolge des Verweises auf § 3 Abs. 3a S. 1 UStG nur für im Drittland ansässige Unternehmer.
1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift wurde m. W. z. 01.07.2021 eingeführt und gilt damit für alle von ihrem Tatbestand erfassten Umsätze, die nach dem 30.06.2021 ausgeführt wurden (§ 27 Abs. 34 UStG).
1.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 4c UStG beruht auf Art. 136a i. V. m. Art. 14a MwStSystRL. Er steht in engem Zusammenhang mit der Lieferkettenfiktion für Betreiber elektronischer Schnittstellen in § 3 Abs. 3a S. 1 UStG.