Dipl.-Finanzwirt (FH) Carsten Timm
1.1 Überblick über die Vorschrift/Gesetzeszweck
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Schon im UStG 1934 wurde der Begriff des Unternehmers verwendet. Die Legaldefinition ist seither unverändert. Zu dieser Zeit wurde auch schon die Organschaft gesetzlich geregelt. Trotz des grundlegenden Wechsels von der kumulativen Bruttoumsatzsteuer zur Allphasen-Nettoumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer) durch das UStG 1967/73 blieb der Unternehmerbegriff unangetastet. Auch das UStG 1980 (mit dem das Gesetz an die 6. EG-RL angepasst wurde) übernahm den Begriff. Die grenzüberschreitende Organschaft wurde durch § 2 Abs. 2 S. 2–4 UStG mit Wirkung ab dem 01.01.1987 (Steuerbereinigungsgesetz vom 19.12.1985, BGBl I 1985, 2436) abgeschafft.
Rz. 2
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Die Norm regelt die subjektive Steuerpflicht in der Person des Unternehmers. Dieser ist grundsätzlich auch Steuerschuldner (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 13b Abs. 5 UStG) und Steuerpflichtiger i. S. d. § 33 AO. Der Unternehmerbegriff ist daher ein zentraler Begriff des Umsatzsteuerrechts. Abs. 1 regelt den Umfang des Unternehmens.
Rz. 3
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§ 2 Abs. 2 UStG zeigt auf, wann von einer (nicht) selbstständigen Tätigkeit auszugehen ist – sei es als natürliche Person, sei es als juristische Person. Hierher gehört auch die Behandlung der umsatzsteuerlichen Organschaft, die von dem Gedanken der Unternehmenseinheit geprägt ist. Demzufolge bilden alle Teilbetriebe des Unternehmers eine Unternehmenseinheit.
Rz. 4
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Wann eine juristische Person des öffentlichen Rechts als Unternehmer tätig ist, regelt bis 31.12.2016 § 2 Abs. 3 UStG. Nach diesem Zeitpunkt greifen grundsätzlich die Regelungen des § 2 UStG. Einschränkungen enthält § 2b UStG. Zum Anwendungszeitpunkt siehe § 27 Abs. 22 und Abs. 22a UStG.
1.2 Geltungsbereich
1.2.1 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 5
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Wer oder was Unternehmer sein kann, bemisst sich nach der Unternehmensfähigkeit. Diese liegt vor bei jedem selbstständig tätigen Wirtschaftsgebilde, das nachhaltig Leistungen gegen Entgelt ausführt (Abschn. 2.1. Abs. 1 S. 2 UStAE). Diese Eigenschaft erfüllen natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten selbstständig ausüben.
1.2.2 Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 6
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Betroffen sind alle Umsätze, die von einem Unternehmer für sein Unternehmen durch gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausgeführt werden.
1.2.3 Zeitlicher Anwendungsbereich
Rz. 7
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Die Norm gilt seit 1934 praktisch unverändert. Weder das USt-Binnenmarktgesetz (BGBl I 1992, 552), noch das UntStFG 2001 (vom 20.12.2001, BGBl I 2001, 3856) haben daran etwas geändert. Seit Mitte 1990 wurde die Tätigkeit der Deutschen Bundespost Telekom in den Katalog der unternehmerischen Tätigkeiten aufgenommen, was aber durch das Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation vom 14.01.1994 (BGBl I 1994, 2325) ab dem 01.01.1995 aufgehoben wurde. Neugefasst wurde § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 UStG mit Wirkung ab dem 01.01.1995 durch das Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und zur Änderung von Vorschriften auf den Gebieten der Land- und Ernährungswirtschaft vom 02.08.1994 (BGBl I 1994, 2018).
1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 8
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Die vielfältigen Verpflichtungen des UStG knüpfen grundsätzlich an die Eigenschaft als Unternehmer an. § 2 UStG stellt daher die zentrale Norm des Umsatzsteuerrechts dar. So ist sie insbesondere auch maßgebend für
- die Steuerbarkeit von Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG),
- die Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b UStG),
- die Möglichkeit des Verzichts auf Steuerbefreiungen (§ 9 UStG),
- die Eigenschaft als Steuerschuldner (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 und § 13b Abs. 5 UStG),
- die Berechtigung für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 UStG),
- die Pflicht zur USt-Voranmeldung und -Jahreserklärung (§ 18 Abs. 1 und 3 UStG),
- die Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG),
- die Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat (§ 18g UStG),
- die Besteuerung der Kleinunternehmer (§ 19 UStG),
- die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten (§ 22 UStG),
- den Erhalt der USt-Identifikationsnummer (§ 27a UStG).
Eine Besonderheit enthält § 13b Abs. 5 S. 7 UStG. Der Unternehmer ist für die dort geregelten Fälle auch dann Steuerschuldner, wenn er Leistungen für seinen nichtunternehmerischen Bereich empfängt. Über die Unternehmereigenschaft hinaus geht ebenso die Verpflichtung i. g. Erwerbe auch dann zu besteuern, wenn diese für den nichtunternehmerischen Bereich erworben werden (§ 1a Abs. 1 Nr. 2b UStG).
Auch der Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG ist Unternehmer; bei ihm wird die Umsatzsteuer im Regelfall nicht erhoben (§ 19 Abs. 1 S. 1 UStG).