Dipl.-Finanzwirt (FH) Carsten Timm
1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 3d wurde durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz vom 25.08.1992 (BGBl I 1992, 1548) mit Wirkung ab 01.01.1993 in das UStG eingefügt. Die Vorschrift ist für die Besteuerung i. g. Warengeschäfte von zentraler Bedeutung. Die Steuerbarkeit des in den §§ 1a und 1b UStG geregelten i. g. Erwerbs bedingt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG, dass der Erwerb im Inland erfolgt. Die Vorschriften der §§ 1a und 1b UStG bedurften daher einer ergänzenden Regelung, die den Ort des i. g. Erwerbs festlegt – eben durch § 3d UStG.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 3d UStG wurde als zentrale Vorschrift der Umsatzbesteuerung im Binnenmarkt (vgl. Rz. 1) zum 01.01.1993 in das UStG eingefügt. Die Vorschrift gilt seitdem im Grunde unverändert und wurde lediglich zum 01.01.1997 im Hinblick auf die Neuregelung i. g. Dreiecksgeschäfte (§ 25b UStG) durch das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997 vom 12.12.1996 (BGBl I 1996, 1851) um einen entsprechenden Hinweis darauf in Satz 2 ergänzt.
Aktuell: Während § 3d UStG textlich seit Jahren unverändert ist, ergeben sich wichtige Neuerungen – oder besser: neue Erkenntnisse – für den (ausbleibenden) Vorsteuerabzug in den Fällen der Verwendung der "falschen" USt-IdNr. (§ 3d S. 2 UStG, vgl. Rz. 12 ff.)
1.3 Geltungsbereich
1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 3d regelt den Ort i. g. Erwerbe i. S. v. §§ 1a, 1b UStG und ist daher wesentliche Voraussetzung für deren Steuerbarkeit.
1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 4
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§ 3d UStG sieht hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs keine Beschränkungen vor und gilt daher für alle Steuerpflichtigen, die i. g. Erwerbe tätigen. Hierbei kann es sich um Unternehmer und Nichtunternehmer handeln (im Einzelnen vgl. die Kommentierungen zu §§ 1a, 1b).
1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 3d UStG gilt im Wesentlichen unverändert seit dem 01.01.1993 (vgl. Rz. 2).
1.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 6
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Gemeinschaftsrechtlich beruht § 3d UStG auf Art. 40 ff. MwStSystRL. Unionsrechtliche Grundlage für § 3d S. 1 UStG ist Art. 40 MwStSystRL; für § 3d S. 2 1. Alt. UStG ist es Art. 41 Abs. 2 MwStSystRL; für § 3d S. 2 2. Alt. UStG ist es Art. 42 MwStSystRL.
Nach Art. 16 MwStVO nimmt der Mitgliedstaat am Ende der Beförderung/des Versands die Besteuerungskompetenz für den i. g. Erwerb unabhängig von der Behandlung des Umsatzes im Mitgliedstaates des Beginns der Beförderung/des Versands wahr.