1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch die Einführung einer Steuerlagerregelung in das deutsche Umsatzsteuerrecht wurden zum 01.01.2004 die steuerlichen Rahmenbedingungen der begünstigten Umsätze entscheidend geändert; der Wirtschaftsstandort Deutschland hat dadurch sicher an Interesse gewonnen. Zollrechtlich konnten Waren bereits für bestimmte Zeiträume unverzollt im Inland gelagert werden. Obwohl die MwStSystRL (davor 6. EG-RL) es den Mitgliedstaaten ermöglichte, auch für Zwecke der USt den grenzüberschreitenden Warenverkehr durch Einführung einer besonderen Lagerregelung zu erleichtern, sah das deutsche UStG diese Regelung bislang nicht vor. Während einige Mitgliedstaaten (z. B. die Niederlande) von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht hatten, wurde sie in Deutschland in den letzten Jahren vor der Einführung immer wieder neu diskutiert (vgl. Weimann, UVR 2000, 197). Strittig war insbesondere die Frage, welche Waren der Steuerlagerregelung unterliegen sollen. Während die meisten Bundesländer die Regelung auf die in der neuen Anlage 1 angeführten Gegenstände beschränken wollten, war diese Regelung den Küstenländern (Bremen, Hamburg) eigentlich zu eng. Nach mehreren divergierenden Gesetzesentwürfen konnten sich schließlich alle Beteiligten auf die Regelung im Steueränderungsgesetz 2003 (StÄndG 2003, BGBl I 2003, 2645) einigen.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 2
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§ 4 Nr. 4a UStG wurde zum 01.01.2004 durch das StÄndG 2003 (BGBl I 2003, 2645) unter Beteiligung der betroffenen Unternehmensverbände neu in das UStG eingefügt. Die Vorschrift erleichtert die Abwicklung von Warengeschäften mit Ausländern, bei denen die Ware nicht bewegt wird, und verbessert so die Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten deutschen Unternehmer (insbesondere der Lagerhalter, vgl. Rz. 1).
1.3 Geltungsbereich
1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 3
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Die Vorschrift regelt die umsatzsteuerliche Behandlung der
- Lieferung eines Gegenstandes in ein Steuerlager (Einlagerung),
- Lieferung eines eingelagerten Gegenstandes innerhalb des Steuerlagers (Lagerlieferungen) sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen,
- Herausnahme eines eingelagerten Gegenstandes aus einem Steuerlager (Auslagerung).
Rz. 4
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Dabei kommen als Lagerware nur die in der neuen Anlage 1 bezeichneten Gegenstände in Betracht (vgl. Rz. 20 f. u. 58).
1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 5
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§ 4 Nr. 4a UStG sieht hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs keine Beschränkungen vor und gilt daher für alle Unternehmer i. S. d. § 2 UStG.
1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 6
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§ 4 Nr. 4a UStG ist zum 01.01.2004 in Kraft getreten und gilt für Sachverhalte, die nach dem 31.12.2003 verwirklicht werden (Art. 17 Abs. 4 StÄndG 2003).
Rz. 7
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Die Anlage zu § 4 Nr. 4a UStG (Liste der Gegenstände, die der Umsatzsteuerlagerregelung unterliegen können – Anlage 1 des UStG) wurde neu gefasst durch das Jahressteuergesetz 2007 – JStG 2007 – vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878).
1.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 8
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EG-rechtliche Grundlage des USt-Lagers sind Art. 154 ff. MwStSystRL. Die Vorschrift gibt den Rahmen zur Gewährung einer Steuerbefreiung für bestimmte Umsätze im Zusammenhang mit einem von jedem EG-Mitgliedstaat selbst zu definierenden USt-Lager vor.
TIPP
Nach dieser Regelung können die EU-Mitgliedstaaten – vorbehaltlich einer Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses nach Art. 398 MwStSystRL – unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung für Lieferungen in ein Verbrauchsteuerlager oder bei nicht verbrauchsteuerpflichtigen Waren in ein von ihnen selbst definiertes Umsatzsteuerlager sowie für in diesen Lagern bewirkte Lieferungen und Dienstleistungen einführen. Die Festlegung der Einzelheiten ist den EU-Mitgliedstaaten überlassen.
Damit gibt es keine EG-einheitliche Steuerlagerregelung. Der Unternehmer muss auf die Besonderheiten eines jeden Staates vorbereitet sein!
Rz. 9
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Zentrale Vorschriften der deutschen Regelung sind die Steuerbefreiungen nach
Rz. 10
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Daneben bedingte die Einführung eines Steuerlagers zum 01.01.2004 zahlreiche Folgeänderungen, die sich teilweise materiell auswirken, teilweise aber auch redaktioneller Natur sind.
Rz. 11
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Das BMF hat in einem Einführungsschreiben zu den Neuregelungen Stellung genommen (BMF vom 28.01.2004, BStBl I 2004, 242). Dieses relativ betagte BMF-Schreiben wendet die FinVerw weiter an (vgl. Abschn. 4.4a.1 UStAE und BMF vom 09.04.2013, 1309, zur zweifelhaften Bedeutung dieses Schreibens vgl. Einführung UStG Rz. 62 ff.).