1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch die Einführung einer Steuerlagerregelung in das deutsche Umsatzsteuerrecht (§ 4 Nr. 4a UStG) wurden zum 01.01.2004 die steuerlichen Rahmenbedingungen der begünstigten Umsätze entscheidend geändert; der Wirtschaftsstandort Deutschland hat dadurch sicher an Interesse gewonnen. Auf demselben Gedankengut basiert die Steuerbefreiung für Lieferungen, die einer Einfuhr vorausgehen. Unter Beteiligung von Unternehmensverbänden wurde eine Regelung erarbeitet, nach der Umsätze im Zusammenhang mit Gegenständen, die sich in einem Zollverfahren (Nichterhebungsverfahren) befinden, zunächst steuerfrei gestellt werden, wenn der Abnehmer der Lieferung oder ein späterer Abnehmer dieses Verfahren beendet. Eine Besteuerung wird durch die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer sichergestellt. Unternehmer, die nur Nichtgemeinschaftswaren (Drittlandswaren) liefern, die sich nicht im zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr befinden, müssen sich nicht im Inland für USt-Zwecke erfassen lassen. Die bisherige Regelung des § 18 Abs. 7 Nr. 2 UStG, § 50 UStDV wird durch die neue Befreiungsregelung entbehrlich.
Rz. 2
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Das BMF hat in einem Einführungsschreiben zu den Neuregelungen Stellung genommen (BMF vom 28.01.2004, BStBl I 2004, 242). Dieses relativ betagte BMF-Schreiben wendet die FinVerw weiter an (vgl. Abschn. 4.4b.1 S. 2 UStAE und BMF vom 24.03.2014, 1309; zur zweifelhaften Bedeutung dieses Schreibens vgl. Einführung UStG Rz. 62 ff.).
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 3
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§ 4 Nr. 4b UStG wurde zum 01.01.2004 durch das Steueränderungsgesetz 2003 (StÄndG 2003, BGBl I 2003, 2645) unter Beteiligung der betroffenen Unternehmensverbände neu in das UStG eingefügt. Die Vorschrift erleichtert die Abwicklung von Warengeschäften mit Ausländern und verbessert so die Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten deutschen Unternehmer.
1.3 Geltungsbereich
1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 4
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Die Vorschrift regelt die umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferungen, die einer Einfuhr vorangehen. § 4 Nr. 4b UStG ist damit eine besondere Steuerbefreiung für die Lieferung von Nichtgemeinschaftsware.
Rz. 5
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Sie gilt für alle Arten von Ware; die für Steuerlager geltende Beschränkung der Anlage 1 (vgl. § 4 Nr. 4a Rz. 20 f.) findet keine Anwendung.
1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 6
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§ 4 Nr. 4b UStG sieht hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs keine Beschränkungen vor und gilt daher für alle Unternehmer i. S. d. § 2 UStG.
1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 7
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§ 4 Nr. 4b UStG ist zum 01.01.2004 in Kraft getreten und gilt für Sachverhalte, die nach dem 31.12.2003 verwirklicht werden (Art. 17 Abs. 4 StÄndG 2003).
1.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 8
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EG-rechtliche Grundlage des § 4 Nr. 4b UStG ist Art. 161 MwStSystRL in Fassung der 2. Vereinfachungsrichtlinie.
Rz. 9
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Im deutschen USt-Recht steht neben § 4 Nr. 4b UStG die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 4a UStG (Steuerlagerregelung). Letztere gilt grundsätzlich auch für Nichtgemeinschaftswaren, wird hierfür jedoch praktisch nicht zur Anwendung kommen, da die Einlagerung von Nichtgemeinschaftsware unter zollamtlicher Aufsicht erfolgen müsste (vgl. Rz. 13 f. und vgl. § 4 Nr. 4a Rn. 18).
Rz. 10
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Die Steuerbefreiung für i. g. Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG) geht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG vor (vgl. Rz. 20).
Rz. 11
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Die bisherige Regelung des § 18 Abs. 7 Nr. 2 UStG, § 50 UStDV wird durch die neue Befreiungsregelung entbehrlich (vgl. Rz. 21).