Dipl.-Finanzwirt (FH) Carsten Timm
1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 5 UStG befreit die Vermittlung bestimmter anderer Umsätze mit grenzüberschreitendem Bezug von der USt. Der die Vermittlungsleistung erbringende Unternehmer muss die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachweisen (§ 4 Nr. 5 S. 3 UStG), Einzelheiten regelt § 22 UStDV (vgl. § 4 Nr. 5 S. 4 UStG/Ermächtigungsgrundlage). Grundvoraussetzung der Steuerbefreiung ist die Steuerbarkeit der Vermittlungsleistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG); zum Ort der Vermittlungsleistung vgl. Rz. 17 ff. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG schließt den Vorsteuerabzug nicht aus (sog. echte Steuerbefreiung, vgl. Rz. 9). § 4 Nr. 5 stellt das Entgelt für die entsprechenden Umsätze steuerfrei. Der Umfang des Entgelts (= Vermittlungsprovision) bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. § 10 und vgl. die Kommentierung zu § 10).
Rz. 2
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Der Hauptanwendungsbereich der Vorschrift dürfte bei § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. a UStG (Vermittlung der Umsätze, die unter § 4 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 bis 4b und Nr. 6 und 7 UStG fallen) liegen. Insofern besteht der Zweck der Vorschrift in einer Entlastung von Exportumsätzen auch von USt bezüglich der damit zusammenhängenden Vermittlungsleistungen. Im Übrigen dient die Vorschrift der Vereinfachung der Besteuerung.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 3
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Die Steuerbefreiung wurde durch das UStG 1980 eingeführt und trat an die Stelle der bis dahin gültigen Steuerbefreiung der Handelsvertreter, Handelsmakler und Schiffsmakler (§ 4 Nr. 3, 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG 1973); die Steuerbefreiung war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von der Voraussetzung eines ausländischen Auftraggebers abhängig. Mit Einführung des USt-Binnenmarktes erfasst die Steuerbefreiung auch die Vermittlung der nach § 4 Nr. 6 und Nr. 7 UStG steuerfreien Umsätze, nicht mehr aber die Vermittlung steuerfreier i. g. Lieferungen (zur Historie Huschens in V/S, § 4 Nr. 5 Rn. 3 f.). Die letzte Änderung erfuhr die Vorschrift durch das StÄndG 2003 vom 15.12.2003.
1.3 Geltungsbereich
1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 4
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§ 4 Nr. 5 UStG befreit die Vermittlung bestimmter anderer Umsätze mit grenzüberschreitendem Bezug von der USt. Steuerfrei ist demnach die Vermittlung der unter § 4 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 bis 4b und Nr. 6 und 7 UStG fallenden Umsätze (§ 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. a UStG), die Vermittlung grenzüberschreitender Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen (§ 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. b UStG), die Vermittlung der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden (§ 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. c UStG) sowie der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 UStG als im Inland ausgeführt zu behandeln sind (§ 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. d UStG). Ausdrücklich von der Steuerbefreiung ausgeschlossen ist die Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros für Reisende (§ 4 Nr. 5 S. 2 UStG).
1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 5
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§ 4 Nr. 5 UStG sieht hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs keine Beschränkungen vor und gilt daher für alle Unternehmer i. S. d. § 2 UStG.
1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 6
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Die Vorschrift galt vom 01.01.1993 bis zum 31.12.2003 unverändert.
Rz. 7
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Das StÄndG 2003 vom 15.12.2003 (BStBl I 2003, 710) hat die Vorschrift m. W. v. 01.01.2004 geändert (Gesetzesbegründung, BR-Drucks. 630/03 vom 05.09.2003, BT-Drucks. 15/1562 vom 23.09.2003).
1.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 8
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§ 4 Nr. 5 UStG beruht auf den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Art. 153, 370 i. V. m. Anh. X Teil A Nr. 4 MwStSystRL. Die unionsrechtliche Vorschrift des Art. 153 S. 2 MwStSystRL regelt einen Ausschluss der Steuerbefreiung, wenn Reisebüros im Namen und für Rechnung des Reisenden Leistungen bewirken, die in anderen Mitgliedstaaten erbracht werden. Nach Anh. X Teil A Nr. 4 i. V. m. Art. 370 MwStSystRL dürfen die Mitgliedstaaten u. a. die Vermittlung von Drittlandsleistungen durch Reisebüros besteuern. Aus § 4 Nr. 5 S. 2 UStG ergibt sich ein Ausschluss von Vermittlungsleistungen, die sich auf im Inland bewirkte Leistungen beziehen; hierfür gibt es keine Grundlage im Unionsrecht, weshalb die nationale Regelung als unionsrechtswidrig einzustufen ist.
Rz. 9
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Gem. § 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG werden die nämlichen Vermittlungsleistungen unter den weiteren Voraussetzungen in vollem Umfang von der USt entlastet; die Leistungen sind steuerfrei, der Vorsteuerabzug bleibt dennoch erhalten (sog. echte Steuerbefreiung, vgl. § 4 Rz. 5 und 6).
1.5 Auswirkungen des Jahressteuergesetz 2009 auf den Leistungsort
Rz. 10
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Durch Art. 7 Nr. 2 des JStG 2009 (Gesetz vom 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794) wurde der Ort der sonstigen Leistung in § 3a UStG und § 3b UStG grundlegend neu geregelt. Die Regelungen traten nach Art. 39 Abs. 9 des JStG 2009 am 01.01.2010 in Kraft. Durch spätere Gesetze, insbesondere das JStG 2010 (Gesetz vom 08.12.2010, BGBl I 2010, 1768), haben sich weitere Änderungen ergeben. Da die Anwendung einer Steuerbefreiung zunächst einen steuerbaren, d. h. im Inland erbrachten Umsatz erfordert, können sich aus den geänderten Ortsvorschr...