Dipl.-Finanzwirt (FH) Carsten Timm
1.1 Überblick und Zweck der Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch § 4 Nr. 9 UStG sollen diejenigen Umsätze von der Umsatzsteuer befreit werden, die gleichzeitig auch anderen Verkehrssteuern unterliegen, um eine mehrfache Besteuerung mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer bzw. Rennwett- und Lotteriesteuer zu vermeiden.
Rz. 2
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Im Einzelnen sind es nach:
Rz. 3
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Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 UStG ist, dass die Umsätze die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllen und unter das GrEStG oder das RennwLottG fallen. Die Umsätze müssen nach diesen Gesetzen steuerbar sein. Unerheblich ist dabei, ob diese Umsätze steuerpflichtig oder steuerfrei sind oder ob die Steuer festgesetzt, entrichtet oder erlassen wird (vgl. FG Niedersachsen vom 14.01.1977, Az: V 68/76, EFG 1977, 461, DStR 1977, 643 zu § 4 Nr. 9 UStG 1967 sowie BFH vom 11.05.1967, Az: V 5/64, BStBl III 1967, 643 zu § 4 Nr. 9 UStG 1951).
Rz. 4
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Ziel der Steuerbefreiung ist die Vermeidung der doppelten Besteuerung von Umsätzen, die neben der Umsatzsteuer auch noch bestimmten anderen Steuern, wie der Grunderwerbsteuer, der Rennwettsteuer oder der Lotteriesteuer unterliegen. § 4 Nr. 9 UStG geht davon aus, dass diese genannten Steuern gleichartig sind und deshalb nicht kumulativ erhoben werden können.
Rz. 5
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Nach § 9 Abs. 1 UStG besteht für Umsätze nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG die Möglichkeit zur Option, d. h. der Unternehmer kann auf die Steuerbefreiung verzichten (optieren), wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Dies erfolgt vor dem Hintergrund des § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG, wonach der Vorsteuerabzug für steuerfreie Umsätze ausgeschlossen ist. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung berechtigt den Unternehmer zum Vorsteuerabzug unter den Voraussetzungen des § 15 UStG.
Rz. 6
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Da jedoch nur hinsichtlich der in Buchst. a aufgeführten Umsätze der Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG in Betracht kommt, wurde die Vorschrift ab 01.01.1968 in Buchstabe a und b unterteilt.
Rz. 7
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§ 4 Nr. 9 Buchst. b S. 1 UStG befreit die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen von der Umsatzsteuer. Nicht von der Umsatzsteuer befreit sind nach § 4 Nr. 9 Buchst. b S. 2 UStG Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen, die jedoch von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird. Für die unter § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG fallenden Umsätze ist eine Option nach § 9 UStG nicht vorgesehen.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 8
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§ 4 Nr. 9 UStG bestand unverändert seit dem 01.01.1980 (zuvor bereits § 4 Nr. 9 UStG 1973). Durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen (Gesetz vom 28.04.2006, BGBl I 2006, 1095) wurden in § 4 Nr. 9 Buchst. b S. 1 UStG die Wörter "sowie die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind" gestrichen. Nach Art. 4 des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen trat das Gesetz am Tag nach Verkündung (BGBl Nr. 22/2006 vom 05.05.2006) in Kraft, d. h. ab dem 06.05.2006 wurden alle Spielbankumsätze umsatzsteuerpflichtig. Für steuerpflichtige Geldspielumsätze außerhalb der Spielbanken änderte sich nichts. Ziel dieser Gesetzesänderung war die Gleichbehandlung von Glückspielen mit Geldeinsatz in zugelassenen öffentlichen Spielbanken und gleichartiger Umsätze außerhalb der Spielbanken (zur Gesetzesbegründung vgl. BT-Drucks. 16/634 vom 13.02.2006, 11 sowie BT-Drucks. 16/975 vom 15.03.2006, 11 – Gleichstellung von Umsätzen innerhalb und außerhalb von öffentlichen Spielbanken).
1.3 Persönlicher, sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich
Rz. 9
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Diese Vorschrift gilt für alle Unternehmer, die Umsätze nach § 4 Nr. 9 UStG ausführen. Insbesondere auch für Land- und Forstwirte, die der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen. Allerdings dürfen diese Unternehmer nicht gem. § 9 Abs. 1 UStG auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG verzichten (Option, vgl. § 24 Abs. 1 S. 2 UStG). Umsätze nach § 4 Nr. 9 Buchst. a und Umsätze nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG, wenn sie Hilfsumsätze sind, zählen nicht zum Gesamtumsatz der Kleinunternehmer i. S. v. § 19 Abs. 3 UStG.
Rz. 10
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Hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs betrifft § 4 Nr. 9 UStG nur die dort genannten Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz oder das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen.
Rz. 11
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Das GrEStG regelt die Besteuerung von Rechtsvorgängen, die sich auf inländische Grundstücke beziehen.
Rz. 12
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Die Rennwett- und Lotteriesteuer (auch als Totalisatorsteuer bezeichnet) ist eine durch ein Bundesgesetz geregelte indirekte Steuer, dere...