1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die bis zum 30.06.2010 geltende Fassung der Vorschrift befreit die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Deutschen Post AG von der USt. Die ab dem 01.07.2010 geltende Neufassung der Vorschrift befreit hingegen nicht nur Umsätze der Deutschen Post AG, sondern darüber hinaus alle Post-Universaldienstleistungen, auch wenn sie von anderen Unternehmern erbracht werden.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 2
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Die Leistungen der Deutschen Bundespost waren als hoheitliche Leistungen nicht steuerbar. Durch die Umwandlung der Deutschen Bundespost POSTDIENST in eine Aktiengesellschaft wurde aus dem ehemals hoheitlichen Betrieb ein Wirtschaftsunternehmen privaten Rechts, dessen Leistungen grundsätzlich steuerbar und auch steuerpflichtig waren bzw. sind. Um dennoch die klassischen Postdienstleistungen steuerfrei zu stellen, musste hierfür ausdrücklich eine Steuerbefreiungsnorm geschaffen werden. Die Liberalisierung auf dem Postmarkt sowie EU-rechtliche Vorgaben erforderten eine Anpassung der Vorschrift zum 01.07.2010.
1.3 Geltungsbereich
1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 3
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Die Befreiungsvorschrift gilt nur für die Leistungen, die durch den Begriff des Postwesens im herkömmlichen Sinn geprägt werden. Der Begriffsinhalt ist zwar in § 1 des PTNeuOG für den Brief-, Paket-, Postanweisungs- sowie Postauftragsdienst, Postgirodienst und Postsparkassendienst definiert. Tatsächlich unterliegen bis zum 30.06.2010 jedoch nur die Leistungen der Steuerbefreiung, für die die Post eine gesetzliche Exklusivlizenz nach §§ 51ff. PostG besitzt.
Rz. 4
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Ab dem 01.07.2010 können durch die Neufassung der Vorschrift auch andere Unternehmen, die Post-Universaldienstleistungen oder Teile davon anbieten, die Steuerbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen.
1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 5
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Die Befreiung galt bis zum 30.06.2010 nur für die begünstigten Leistungen der Deutschen Post AG. Ab dem 01.07.2010 können auch andere Unternehmer die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen.
1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerbefreiung für die dem Postwesen dienenden Umsätze der Deutschen Post AG wurde durch das Gesetz zur Neuordnung des Postwesens vom 14.09.1994 (PTNeuOG, BGBl I 1994, 2325, 2389) m. W. v. 01.01.1995 eingeführt. Sie galt bis zum 30.06.2010.
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Neufassung des § 4 Nr. 11b UStG durch Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 08.04.2010 (StEUVUmsG, BGBl I 2010, 386, 392) gilt ab dem 01.07.2010.
1.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 8
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Die gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen sind in Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL zu finden. Die Aufzeichnungspflichten für steuerbefreite Umsätze nach dieser Rechtsnorm resultieren aus § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
Liegen für Leistungen nach § 4 Nr. 11b UStG auch die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Leistungen i. Z. m. Gegenständen der Ausfuhr (§ 4 Nr. 3 S. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG) vor, bestimmt Abschn. 4.11b.1. Abs. 14 UStAE, dass die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11b UStG dieser Steuerbefreiung vorgeht.