1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Rechtsnorm befreit die Umsätze von Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen, von der USt.
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sie befreit auch die Umsätze der Inhaber von anerkannten Blindenwerkstätten sowie die Umsätze der anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten i. S. d. § 226 SGB IX von der USt.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 3
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§ 4 Nr. 19 UStG ist zum 01.01.1980 unverändert aus § 4 Nr. 19 UStG 1967/1973 übernommen worden. Die seitdem durchgeführten Änderungen sind eher redaktioneller Art.
Rz. 4
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Änderungen wurden durch das JStG 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) mit der Neufassung des § 4 Nr. 19 Buchst. a S. 4 UStG (m. W. v. 19.12.2006) vorgenommen. Es handelte sich um eine Anpassung an die Vorschriften des Energiesteuergesetzes. Materiell-rechtliche Änderungen waren mit dieser Anpassung nicht verbunden. Außerdem gilt die Steuerbefreiung nicht für Lieferungen i. S. d. § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 2 UStG. Dadurch wird die unversteuerte Auslagerung von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager durch blinde Unternehmer verhindert.
Rz. 5
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Durch Art. 28 Abs. 2 des 2. Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse vom 07.09.2007 (BGBl I 2007, 2246) wurde § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG neu gefasst. Die Vorschrift verweist nunmehr für die Blindenwerkstätten auf § 143 SGB IX. Die Neufassung war Folge der Aufhebung des Blindenwarenvertriebsgesetzes und der Neufassung des § 143 SGB IX.
Rz. 6
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Durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 (BGBl I, 1809) wurden m. W. v. 30.06.2013 die Wörter "der eingetragene Lebenspartner" eingefügt und damit erreicht, dass auch ein eingetragener Lebenspartner i. S. d. § 1 LPartG nicht als Arbeitnehmer anzusehen ist.
Rz. 7
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Durch Art. 17 Nr. 4 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG vom 23.12.2016, BGBl I 2016, 3234) und durch Art. 1 des Gesetzes zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG) v. 10.03.2017, BGBl I 2017, 420) gab es zum 01.01.2018 redaktionelle Änderungen zum einen aufgrund der Neufassung des SGB IX (§ 226 SGB IX) und zum anderen durch den Wegfall des Branntweinmonopolgesetzes.
1.3 Geltungsbereich
1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 8
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Steuerbefreit sind folgende Leistungen:
- die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen, und
- für bestimmte Umsätze, die nicht unter die obige Vorschrift fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerkstätten sowie anerkannter Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten.
1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 9
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Die Rechtsnorm befreit Blinde als natürliche Personen sowie Inhaber von Blindenwerkstätten und die Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten. Für Körperschaften oder Personenvereinigungen kommt lediglich die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG für die dort abschließend aufgezählten begünstigten Umsätze in Betracht.
1.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 10
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§ 4 Nr. 19 UStG beruht auf Art. 371 i. V. m. Anh. X Teil B Nr. 5 MwStSystRL. Danach dürfen die Mitgliedstaaten für eine – bislang noch nicht begrenzte – Übergangszeit weiterhin von der Steuer befreien: "Umsätze der Blinden oder Blindenwerkstätten, wenn ihre Befreiung keine erheblichen Wettbewerbsverzerrungen verursacht".
Rz. 11
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Liegen für die Lieferungen durch einen in § 4 Nr. 19 Buchst. a UStG genannten Unternehmer auch die Voraussetzungen einer Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG) bzw. einer i. g. Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG) vor, geht die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 19 Buchst. a UStG diesen Steuerbefreiungen vor, vgl. Abschn. 4.19.1. Abs. 4 und 4.19.2. Abs. 3 UStAE.