1.1 Überblick über die Vorschrift/Gesetzeszweck/Historie
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach geschichtlichen Anfängen der Jugendherbergsbewegung Anfang des 20. Jahrhunderts durch Richard Schirrmann, Auflösung während der Nazizeit seit dem Jahr 1933 und mit der Neugründung des Hauptverbands des Deutschen Jugendherbergswerks im Nachkriegsdeutschland im Jahr 1949 wurde erstmals durch das Zweite Gesetz zur Änderung des UStG 1951 vom 30.07.1952 (BGBl I 1952, 393) die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 13a UStG 1951 für die Leistungen des Deutschen Jungendherbergswerkes eingeführt.
Mit UStG 1967 vom 29.05.1967 (BGBl I 1967, 545) wurde die Vorschrift in § 4 Nr. 24 UStG überführt und um die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die der Unternehmer den Personen, die bei den Leistungen nach § 4 Nr. 24 UStG tätig sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt, erweitert. Seit unveränderter Übernahme der Vorschrift durch das UStG 1980 (BGBl 1979, 1953) erfolgte keine Änderung der Vorschrift mehr.
1.2 Unionsrechtliche Grundlagen
Rz. 2
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Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 24 UStG findet ihre gemeinschaftsrechtliche Grundlage in Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, die eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbunden sind, durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen.
Unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 24 UStG fallen grundsätzlich auch damit verbundene Nebenleistungen. Allerdings schränkt Art. 134 MwStSystRL diesen Grundsatz mit Blick auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der MwStSystRL dahingehend ein, dass die Steuerbefreiung für die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen dann ausgeschlossen ist, wenn sie für die Umsätze, für die die Umsatzsteuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind. Ebenfalls von der Steuerbefreiung ausgeschlossen ist danach die Steuerbefreiung für die Lieferung von Gegenständen und für Dienstleistungen, die im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt werden.
Rz. 3
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Nach Art. 136 Buchst. a der MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten die Lieferungen von Gegenständen, die u. a. ausschließlich für eine aufgrund des Art. 132 der MwStSystRL von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren, von der Steuer, wenn für diese Gegenstände kein Recht auf Vorsteuerabzug bestanden hat.
1.3 Geltungsbereich
1.3.1 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 4
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Nach § 4 Nr. 24 UStG begünstigte Unternehmer sind
- das Deutsche Jugendherbergswerk – Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e. V.,
- diesem Verband angeschlossene Untergliederungen, Einrichtungen und Jugendherbergen, sowie
- andere Vereinigungen, die gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzungen erfüllen.
1.3.2 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 5
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Begünstigte Leistungen sind nur die
- Leistungen, die den Satzungszwecken unmittelbar dienen,
- Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen an Personen, die als Vergütung für die in diesem Rahmen geleisteten Dienste dient.