1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Rechtsnorm befreit die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, förderungswürdige Träger der freien Jugendpflege und andere soziale Einrichtungen von der USt für einen bestimmten Teil ihrer Tätigkeiten.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 2
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Die Vorschrift geht auf § 50c der Umsatzsteuer-Durchführungsbestimmungen 1951 (UStDB) zurück. Diese Befreiung galt für förderungswürdige Jugendgemeinschaften (Jugendverbände, Jugendvereine) und Organe der öffentlichen Jugendpflege (Jugendämter). Der Befreiungskatalog entsprach im Wesentlichen bereits den auch heute noch begünstigten Leistungen.
Rz. 3
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Im Verlauf der Zeit erfuhr sie jedoch einige Änderungen. Eine markante Änderung resultiert aus dem Steueränderungsgesetz 1992.
Rz. 4
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Die Änderung wurde durch das damals neue Jugendhilfegesetz (SGB VIII) notwendig mit dem das Gesetz für die Jugendwohlfahrt, an das § 4 Nr. 25 bis dahin angeknüpft hatte, zum 01.01.1991 außer Kraft gesetzt wurde.
Rz. 5
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Eine Änderung der Rechtsnorm erfolgte durch das JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) und war wegen der Änderung im Sozialrecht und der Umsetzung des einschlägigen EU-Rechts notwendig. Mit der Neufassung wurde die Vorschrift an die Entwicklung der Leistungen und das Angebotsspektrum der Kinder- und Jugendhilfe angepasst. Durch die Neufassung wurde der Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift wesentlich erweitert. Nunmehr sind sämtliche Leistungen, die nach den Vorschriften des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) erbracht werden, unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
Rz. 5a
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Durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) wurde in Satz 3 der Buchst. c angefügt, wonach auch Leistungen der Vormünder (§ 1773 BGB) und Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB) befreit werden können.
Rz. 5b
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Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) vom 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451 werden m. W. v. 17.12.2019 auch Adoptionsvermittlungsleistungen nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) unter § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd UStG begünstigt.
Rz. 5c
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Durch das JStG 2020 vom 28.12.2020, BGBl I 2020, 3096 wurde der § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. d UStG ergänzt.
1.3 Geltungsbereich
1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 6
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Steuerbefreit sind:
- Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches VIII sowie die Inobhutnahme nach § 42 des Sozialgesetzbuches VIII unter bestimmten Voraussetzungen,
- Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz,
- Leistungen hinsichtlich der Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen,
- die Beherbergung, die Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die i. Z. m. den obigen Leistungen erbracht werden,
- Leistungen von Einrichtungen, die als Vormünder oder Ergänzungspfleger bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Abs. 3 BGB als Aufwendungsersatz für das Gewerbe oder den Beruf des Vormunds oder Gegenvormunds vergütet werden,
- Beistandsleistungen, die nach den §§ 158, 174 oder 191 FamFG sowohl von freiberuflich tätigen Rechtsanwälten, Pädagogen sowie Kinder- und Jugendpsychologen als auch von Mitarbeitern von Betreuungsvereinen, die vom Familiengericht zum Verfahrensbeistand bestellt wurden, erbracht werden. Dabei ist eine gewisse Preisgestaltung zu beachten.
1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 7
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Die Rechtsnorm befreit die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die förderungswürdigen Träger der freien Jugendpflege, Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und sonstige Einrichtungen mit sozialem Charakter unter bestimmten Voraussetzungen von der USt für den oben angeführten Teil ihrer Tätigkeiten.
1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 8
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Die Rechtsnorm gilt seit 1992 de facto unverändert fort. Die Neufassung im JStG 2008 erfolgte wegen Änderungen im Sozialrecht und wegen der noch fehlenden Umsetzung von EU-Recht. Sie erweitert den Kreis der Begünstigten. Die Erweiterung gilt nominell seit dem 01.01.2008. Aufgrund des BFH-Urteils vom 08.11.2007 (Az: V R 2/06, BStBl II 2008, 634) kann sich jedoch jeder Betroffene unmittelbar auf das weiter gefasste EU-Recht beziehen – auch für die Vergangenheit.
1.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 9
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§ 4 Nr. 25 UStG beruht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g, h, m, n und o sowie Art. 134 MwStSystRL.
Rz. 10
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Die Aufzeichnungspflichten für steuerbefreite Umsätze nach dieser Rechtsnorm resultieren aus § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
Rz. 11
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Zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs vgl. § 4 Nr. 18, Nr. 22 Buchst. a UStG und Abschn. 4.25.1. Abs. 5, 7 UStAE.