1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Diese Rechtsnorm befreit die Umsätze aus ehrenamtlicher Tätigkeit. Eine genauere Definition der ehrenamtlichen Tätigkeit ist in der Vorschrift selbst nicht zu finden. Sie wird jedoch aus der Rechtsprechung und den Verwaltungsanweisungen entwickelt. Nach der BFH-Rechtsprechung gehören zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten alle Tätigkeiten, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche genannt werden, die man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet oder die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden (BFH vom 20.08.2009, Az: V R 32/08,BStBl II 2010, 88; vom 14.05.2008, Az: XI R 70/07, BStBl II 2008, 912, vom 19.04.2012, Az: V R 31/11, BFH/NV 2012, 1831. Die Verwaltung grenzt den Begriff in Abschn. 4.26.1. Abs. 1 UStAE wie folgt ab: "Ergibt sich die Bezeichnung "ehrenamtlich" weder aus einem Gesetz noch lässt sich ein diesbezüglicher Sprachgebrauch ermitteln, bedarf es einer Bestimmung des materiellen Begriffsinhalts. Im öffentlich-rechtlichen Bereich ist darunter die unentgeltliche Mitwirkung natürlicher Personen bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu verstehen, die aufgrund behördlicher Bestellung außerhalb eines haupt- oder nebenamtlichen Dienstverhältnisses stattfindet und für die lediglich eine Entschädigung besonderer Art gezahlt wird (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.1987, X R 7/82, BStBl 1988 II, 384). Wenn eine Tätigkeit für den hoheitlichen Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (vgl. Abschn. 4.26.1. Abs. 2 S. 1 UStAE) in einem anderen Gesetz oder im allgemeinen Sprachgebrauch als ehrenamtlich bezeichnet wird, kann grundsätzlich vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen ausgegangen werden, es sei denn, die Anwendung des Begriffs der Ehrenamtlichkeit auf die Tätigkeit ist mit der gebotenen engen Auslegung des Begriffs der Ehrenamtlichkeit ausnahmsweise nicht mehr vereinbar, insbesondere wenn sie in einem Umfang ausgeführt wird, bei dem die Annahme einer beruflichen Ausübung nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Für den nicht-öffentlichen Bereich kommt es nach dem materiellen Begriffsinhalt hingegen auf das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung an. Danach kann sowohl die Tätigkeit eines Ratsmitgliedes im Aufsichtsrat einer kommunalen Eigengesellschaft (BFH-Urteil vom 4.5.1994, XI R 86/92, BStBl II, 773) als auch die Tätigkeit in Gremien der berufsständischen Kammern und Verbände eine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne der Befreiungsvorschrift sein."
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift geht auf § 50d der Umsatzsteuer-Durchführungsbestimmungen 1951 (UStDB) zurück. Steuerfrei war danach die ehrenamtliche Tätigkeit, wenn das Entgelt für diese Tätigkeit oder bei Ausübung mehrerer ehrenamtlicher Tätigkeiten das Entgelt für jede dieser Tätigkeiten nicht mehr als 1200 DM jährlich betrug. Überstieg das Entgelt diesen Betrag, war die ehrenamtliche Tätigkeit insoweit steuerfrei, als lediglich Kosten in der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Höhe ersetzt wurden.
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zum 01.01.1968 wurde die Steuerbefreiung ohne Betragsgrenze mit dem heute noch geltenden Wortlaut fortgeführt.
1.3 Geltungsbereich
1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerbefreiungsnorm befreit grundsätzlich Zahlungen für ehrenamtliche Betätigungen unter gewissen Voraussetzungen.
1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Erhält jemand ein Entgelt für eine ehrenamtliche Tätigkeit, ist dieses Entgelt umsatzsteuerfrei, wenn die Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeübt wird. In anderen Fällen greift die Steuerbefreiung nur dann, wenn das Entgelt in einem Auslagenersatz zu sehen ist oder eine angemessene Entschädigung für die Zeitversäumnis darstellt.
1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Diese Steuerbefreiungsnorm gilt seit Bestehen des Umsatzsteuerrechts.
1.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 26 UStG hat keine unmittelbare Grundlage im Gemeinschaftsrecht; sie beruht lediglich auf einer Protokollerklärung zu Art. 4 der 6. EG-RL. Darin wird es den Mitgliedstaaten freigestellt, Personen, die ehrenamtliche Tätigkeiten ausüben, sowie Geschäftsführer, Verwalter, Aufsichtsratsmitglieder und Abwickler von Gesellschaften in ihrer Beziehung zu den Gesellschaften und in ihrer Eigenschaft als Organe derselben nicht der USt zu unterwerfen. In einem Urteil hat sich der BFH mit dieser Frage auseinandergesetzt und Rechtsquellen zusammengetragen. Danach sähe die 6. EG-RL überhaupt keine Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten vor. Damit sei fraglich, ob § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG überhaupt im Einklang mit der 6. EG-RL steht. Nach einer Protokollerklärung zu Art. 4 der 6. EG-RL stehe es den Mitgliedstaaten zwar frei, ehrenamtliche Leistungen von der Steuer zu befreien. Ob das zur Beibehaltung der Befreiung in § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG berechtige, sei fraglich. Bei der Auslegung des Merkmals der Ehr...