1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Rechtsnorm stellt zwingend folgende Leistungen von der Umsatzsteuer frei:
- die Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften und Angehörigen von Mutterhäusern für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder schulische Zwecke,
- die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für Land- und Forstwirtschaftsbetriebe mit höchstens drei Vollarbeitskräften. Die Hilfe umfasst bestimmte, in § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG genau beschriebene Tatbestände.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 2
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§ 4 Nr. 27 Buchst. a UStG war zum 01.01.1980 als § 4 Nr. 27 UStG neu in das UStG 1980 eingefügt worden.
Rz. 3
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Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG war zum 01.01.1980 zunächst in Form zweier Steuerermäßigungstatbestände (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b und Nr. 11 UStG) eingeführt worden. Durch das Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz vom 13.12.1990 wurden die Steuerermäßigungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b und Nr. 11 UStG m. W. v. 22.12.1990 aufgehoben und durch eine neue Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 UStG 1991 ersetzt. Der Umfang der Steuerbefreiung blieb mit dem vorherigen Umfang der Steuerermäßigungen identisch.
Rz. 4
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Durch das Steueränderungsgesetz 1992 (vom 25.02.1992, BGBl I 1992, 297) wurde die Steuerbefreiung unter Aufhebung von § 4 Nr. 7 UStG 1991 m. W. v. 22.12.1990 in § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG übernommen.
Rz. 5
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Durch Art. 7 Nr. 4 Buchst. d des JStG 2009 (Gesetz vom 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794) wurde in § 4 Nr. 27 Buchst. b der Begriff "Haushaltshilfen" m. W. v. 01.01.2009 gestrichen (vgl. Art. 39 Abs. 8 JStG 2009).
1.3 Geltungsbereich
1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 6
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Befreit nach dieser Vorschrift sind die im Gesetz definierten entgeltlichen Personalgestellungen.
Rz. 7
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Die Gestellung von Arbeitskräften im landwirtschaftlichen Bereich ist nur dann begünstigt, wenn der Betriebsinhaber oder dessen voll mitarbeitender Familienangehöriger wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes ausfällt. Die Einzelheiten zu beiden Tatbestandsmerkmalen sind ausführlich in den Abschn. 4.27.1., 4.27.2. UStAE dargestellt.
1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 8
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Die Steuerbefreiungsnorm gilt einerseits für geistliche Genossenschaften und Angehörige von Mutterhäusern. Die überlassenen Personen müssen für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder schulische Zwecke eingesetzt werden.
Rz. 9
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Die Befreiungsnorm gilt jedoch auch für solche Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die land- und forstwirtschaftliche Arbeitskräfte unter den o. g. Bedingungen überlassen. Die begünstigten Betriebe dürfen jedoch nicht mehr als drei Vollarbeitskräfte beschäftigen.
1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 10
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Die Steuerbefreiungsnorm in der heutigen Fassung gilt seit dem 01.01.1992.
1.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 11
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§ 4 Nr. 27 Buchst. a UStG beruht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. k MwStSystRL, während § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL beruht.
Rz. 12
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Die steuerbefreiten Umsätze müssen nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG separat aufgezeichnet werden.