1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift stellt Lieferungen von Gegenständen steuerfrei, wenn
- für sie der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist (Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Aufwendungen, die unter das ertragsteuerliche Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG fallen; wegen weiterer Einzelheiten vgl. § 15 Rz. 95 ff.);
- der Unternehmer die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den § 4 Nr. 8–27 und 29 UStG steuerfreie Tätigkeit verwendet hat.
Rz. 2
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Der Gesetzgeber verfolgt mit der Befreiungsvorschrift folgende Ziele:
- Steuervereinfachung,
- Vermeidung einer Doppelbelastung.
Rz. 3
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Bei der Ausführung bestimmter Leistungen (z. B. Nutzung von Anlagegegenständen für private Zwecke oder Veräußerung von Anlagegegenständen) entstünde ohne diese Befreiungsvorschrift bei einem Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, auch USt. Dies hätte dann zur Folge, dass er für diese Leistungen die USt anmelden und abführen müsste. Käme es ohne diese Befreiungsvorschrift zu einer steuerpflichtigen Leistung, wäre bei der entsprechenden Ausgangsleistung der Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die damit verbundenen Erschwernisse (Aufzeichnungspflichten usw.) werden mit der Befreiungsvorschrift vermieden.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 4
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Diese Befreiungsvorschrift wurde erstmals zum 01.01.1980 in das UStG eingefügt. Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999–2002 (BGBl I 1999, 402) wurde die Vorschrift neu gefasst und insbesondere an den Wegfall der Eigenverbrauchsbesteuerung angepasst (Ersetzung der Eigenverbrauchstatbestände durch die nunmehr gültigen unentgeltlichen Leistungsabgaben). Durch das JStG 2008 (Gesetz vom 20.12.2007, BGBl I 2007, 3150) wurde die Vorschrift redaktionell der Änderung in § 15 Abs. 1a UStG durch das JStG 2007 (Gesetz vom 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878) angepasst. Durch die Ergänzung des § 4 Nr. 29 UStG im JStG 2019 zum 01.01.2020 (Gesetz vom 17.12.2019, BGBl I 2019, 2451) musste auch der § 4 Nr. 29 UStG redaktionell ergänzt werden.
1.3 Geltungsbereich
1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 5
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Die Vorschrift befreit die Lieferung von Gegenständen, deren Erwerb nach § 15 Abs. 1a UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, weil er unter das ertragsteuerliche Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 4, Nr. 7 und § 4 Abs. 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gefallen ist. Ferner gilt die Vorschrift für solche Gegenstände, die der Unternehmer ausschließlich für steuerfreie Tätigkeiten nach § 4 Nr. 8 bis 27 und 29 UStG verwendet hat.
1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 6
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Betroffen von der Steuerbefreiung sind ausschließlich Unternehmer, welche die fraglichen Gegenstände ausschließlich für genau definierte steuerfreie Ausgangsleistungen verwenden. Durch das JStG 2007 wurde die Vorsteuerkürzung für Bewirtungsaufwendungen in § 15 Abs. 1a UStG gestrichen.
1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 7
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Die Regelung wurde zuletzt zum 01.01.2020 geändert.
1.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Regelungen
Rz. 8
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Die gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen sind in den Art. 16, 26, 136 MwStSystRL zu finden. Die Regelung ist unabdingbar an die Steuerbefreiungsnormen der § 4 Nr. 8–27 UStG gekoppelt. Die Regelung verstößt nicht gegen Unionsrecht, sondern setzt Art. 13 Teil B Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG (ab 01.01.2007 Art. 136 MwStSystRL) zutreffend um. Danach befreien die Mitgliedstaaten u. a. die Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine aufgrund dieses Artikels oder des Art. 28 Abs. 3 Buchst. b von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren, wenn für diese Gegenstände kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte, von der Steuer (BFH vom 21.09.2016, Az: V R 43/15, BFHE 255, 449).