1.1 Überblick über die Rechtsnorm
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4a UStG hat eine Sonderstellung innerhalb des Umsatzsteuerrechts inne. In bestimmten Fällen kann ein näher bestimmter Leistungsempfänger Umsatzsteuer, die er an einen Leistenden zu zahlen hatte, sich vom FA zurückerstatten (vergüten) lassen. Die Rechtsnorm dient tatsächlich dazu, ausgeführte Güter, die zu bestimmten Hilfsleistungen, v. a. in Katastrophenfällen, im Drittlandsgebiet (also in Gebieten außerhalb der EU) verwendet werden, von der Belastung mit USt freizustellen. Die umsatzsteuerliche Entlastung wird durch eine Vergütung der USt herbeigeführt, die beantragt werden muss. Vergütungsberechtigt sind nur die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. Körperschaftsteuergesetzes, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verfolgen, insbesondere auch die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 2
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Die Vorschrift wurde zum 01.01.1980 in das UStG eingefügt. Bis heute erfuhr sie lediglich eine redaktionelle Änderung zur Anpassung der Rechtsnorm an den EU-Binnenmarkt zum 01.01.1993.
1.3 Geltungsbereich
1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 3
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Die Rechtsnorm gilt für Lieferungen, Einfuhr und i. g. Erwerb von Gegenständen, die durch den Unternehmer für bestimmte begünstigte Zwecke in ein Drittausland ausgeführt werden.
1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 4
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Die Steuervergünstigung kann nur von Institutionen in Anspruch genommen werden, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im i. S. d. §§ 51–68 AO verfolgen.
1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 5
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Die Rechtsnorm gilt mit einer redaktionellen Änderung zum 01.01.2016 seit dem 01.01.1980 bis heute.
1.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 6
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Die Steuerbefreiung des § 4a beruht auf Art. 146 MwStSystRL. Notwendige Ausfuhrnachweise sind nach den Vorschriften der §§ 8–11 UStDV zu erbringen.