1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG unterliegt "die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg der Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer)".
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 5 Abs. 1 UStG befreit die Gegenstände von der EUSt, die auch im Rahmen einer inländischen Lieferung steuerfrei gestellt sein würden. Ferner werden Gegenstände von der EUSt befreit, die unmittelbar nach der Einfuhr als umsatzsteuerfreie i. g. Lieferungen oder als steuerfreier Export in Drittländer weitergeliefert werden. Daneben enthalten § 5 Abs. 2 und 3 UStG Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen für bestimmte Gegenstände, die einfuhrumsatzsteuerfrei gestellt werden dürfen, sowie für die Erstattung bzw. den Erlass von EUSt unter den Voraussetzungen des Unionsrechts. Von diesen Ermächtigungen ist Gebrauch gemacht worden.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 3
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Die EUSt-Befreiung geht einher mit der Einführung des Mehrwertsteuersystems und der Einfuhrumsatzsteuer schlechthin (vgl. dazu § 21 Rz. 4 f.). Durch die Erhebung der EUSt sollen die von ausländischen Märkten auf den inländischen Markt gelangten Waren wie inländische Waren besteuert werden. Allerdings müssen, um die ausländischen Produkte im Inland nicht zu diskriminieren, die für den inländischen Warenverkehr geltenden Steuerbefreiungen analog für diese Auslandswaren auch gelten.
Rz. 4
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Die letzten Änderungen erfuhr die Rechtsnorm durch die Ergänzungen von § 5 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 und 2, Abs. 3 i. R. d. AmtshilfeRLUmsG zum 30.06.2013.
1.3 Unionsrechtliche Grundlage und Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 5
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Die Rechtsnorm hat ihre Wurzeln in Art. 131, Art. 140 Buchst. a, Art. 143 Buchst. b–j, Art. 145 MwStSystRL.
Rz. 6
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Sie steht in engem Zusammenhang mit den §§ 11 und 21 UStG. Während § 21 UStG als Kernvorschrift klarstellt, dass grundsätzlich die Zollvorschriften und die in der Abgabenordnung enthaltenen Vorschriften über Verbrauchsteuern auf die EUSt anzuwenden sind, regelt § 11 UStG die Bemessungsgrundlage für die EUSt.
1.4 Geltungsbereich
1.4.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 7
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Die EUSt-Befreiung gilt für die Einfuhr von bestimmten, in der Rechtsnorm genannten Gegenständen, z. T. unter bestimmten Voraussetzungen. Sonstige Leistungen werden von der Befreiungsnorm nicht erfasst. Zum Begriff der Einfuhr vgl. § 21 Rz. 28 ff. und vgl. § 15 Rz. 151.
1.4.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 8
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Begünstigter der Befreiungsnorm ist grundsätzlich der Schuldner der EUSt i. S. v. § 21 Abs. 2 UStG i. V. m. Art. 77 ff. UZK. Dies gilt i. R. d. i. g. Lieferungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG) allerdings erst seit dem 01.01.1997; zuvor galt dies nur für den Anmelder der Einfuhr. Im Falle des Entstehens der Zollschuld bei Verstößen (Art. 79 UZK) kann sich der Schuldner der hierdurch entstandenen EUSt nicht auf die Befreiungen des § 5 UStG berufen, vgl. z. B. FG München vom 28.06.2012, Az: 14 K 298/11, ZfZ 2013 Beilage Nr. 1 S. 1, für im Drittland gemalte Bilder, wenn sie durch den grünen Ausgang verbracht werden; ggf. kann Art. 86 Abs. 6 UZK Abhilfe schaffen, sofern der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden war, kein Täuschungsversuch war. Schuldner der EUSt kann auch ein Nicht-Unternehmer sein.
1.5 Zuständige Behörden
Rz. 9
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Für Fragen der EUSt sind nicht die Finanzämter, sondern die Bundesfinanzbehörden zuständig (Art. 108 Abs. 1 S. 1 GG), deren Hauptzollämter als örtliche Bundesbehörden die EUSt zu verwalten haben (§ 12 Abs. 2 FVG). Örtlich zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die entsprechende Steuerbarkeit durch Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen ergibt.