1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 1 Abs. 1 UStG unterliegen der USt die dort genannten Umsätze wie Lieferungen und sonstige Leistungen, die Einfuhr sowie der i. g. Erwerb.
Rz. 2
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Der Begriff Umsatz bedarf dabei einer Definition, damit auf seiner Grundlage die USt bemessen werden kann. Diese Definition und damit die Bemessungsgrundlage für die USt liefert grundsätzlich die Vorschrift des § 10 UStG, weshalb sie zu einer der zentralen Vorschriften des Umsatzsteuerrechts zählt.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 3
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§ 10 UStG basiert auf Art. 72 ff. MwStSystRL/Art. 11 der 6. EG-RL. Nach mehreren Änderungen seit 1980 gilt § 10 UStG nunmehr weitestgehend als mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmend (vgl. Rz. 10). Durch das Steueränderungsgesetz 2003 (StÄndG 2003, Gesetz vom 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645) wurden in § 10 Abs. 1 UStG S. 5 eingefügt (Regelung zum Umsatzsteuerlager) sowie in § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 UStG redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Mit der Änderung (Gesetz zur Umsetzung von EU-RL in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften, Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG vom 09.12.2004, BGBl I 2004, 3310, anzuwenden ab dem 01.07.2004) wurden
Durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Kroatien-AnpG vom 25.07.2014, BStBl I 2014, 1266) wurde § 10 Abs. 5 UStG an die aktuelle Rechtsprechung angepasst.
Durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStIntG) vom 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338, wurde der Entgeltsbegriff geändert und die "Gutscheinrichtlinie" umgesetzt. Materiell-rechtliche Änderungen der nationalen Handhabe sind hiermit im Wesentlichen nicht verbunden.
1.3 Geltungsbereich
1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 4
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§ 10 UStG bestimmt die Bemessungsgrundlage für die überwiegende Anzahl der steuerbaren Umsätze aus § 1 UStG. Lediglich für die Einfuhr enthält § 11 UStG die entsprechenden Bestimmungen. Daneben enthalten die § 25 Abs. 3 UStG (Reiseleistungen), § 25a UStG (Gebrauchtwaren) und § 25b Abs. 4 UStG (i. g. Dreiecksgeschäft) noch spezielle Ausnahmeregelungen zur Bemessungsgrundlage. Bei der Bemessungsgrundlage im Bereich des § 25a UStG (Differenzbesteuerung) hat der EuGH mit Urteil vom 29.07.2019 (Az: C-388/18) entschieden, die MwStSystRL dahingehend auszulegen, dass für die Bemessung des danach maßgeblichen Umsatzes bei der Lieferung von Gegenständen die Einnahmen maßgeblich sind.
1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 5
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Die Bestimmungen zur Bemessungsgrundlage sind insbesondere bedeutsam für Unternehmer mit deren steuerbaren Lieferungen, sonstigen Leistungen und unentgeltlichen Wertabgaben. Nichtunternehmer haben zur Umsatzsteuerabführung eine Bemessungsgrundlage zu ermitteln, z. B. beim i. g. Erwerb neuer Fahrzeuge, beim Wechsel der Steuerschuldnerschaft in Fällen des § 13b Abs. 2 S. 1 UStG für nicht unternehmerisch tätige juristische Personen des öffentlichen Rechts.
1.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 6
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Als eine zentrale Definitionsvorschrift für die Bemessungsgrundlage sind die Verknüpfungen zu anderen Vorschriften insbesondere des Umsatzsteuerrechts naturgemäß zahlreich (zu weiteren Vorschriften bei speziellen Ausnahmeregelungen zur Bemessungsgrundlage vgl. Rz. 4). Hervorzuheben ist das Verhältnis zu § 12 UStG, da in diesem die Ausführungen zum Steuersatz erfolgen und zu § 4 UStG, da dort die überwiegende Anzahl der Steuerbefreiungen geregelt ist. Aus dem Wissen um diese drei Vorschriften ergibt sich letztlich der Zahlungsbetrag, den der Leistungsempfänger zu entrichten hat.
Rz. 7
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Auch der Entgeltbegriff in § 4 Nr. 18 Buchst. c UStG ist identisch mit dem in § 10 Abs. 1 UStG.
Rz. 8
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Eng ist zudem die Verknüpfung zu § 17 UStG, welcher die Vorschriften zur Änderung der Bemessungsgrundlage enthält sowie zu § 13 UStG für die Frage, für welchen Besteuerungszeitraum die Bemessungsgrundlage zur Erhebung der Umsatzsteuer zu ermitteln ist.
Rz. 9
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Ein besonderes Verhältnis ergibt sich zu dem gleichlautenden Begriff in § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG. Der dortige Begriff "Entgelt" bezeichnet lediglich, dass als eines der fünf dort genannten Tatbestandsmerkmale einer Leistung eine Gegenleistung gegenüberzustehen hat, sog. Leistungsaustausch (vgl. § 1 Rz. 12 ff.).
Rz. 10
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Im Verhältnis zum EU-Recht nach der MwStSystRL/6. EG-RL gilt § 10 UStG grundsätzlich als harmonisiert. Allerdings war der Ansatz beim Entgeltsbegriff zwischen UStG und MwStSystRL/6. EG-RL zunächst unterschiedlich. Nach § 10 Abs. 1 UStG definiert sich das Entgelt nach dem, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Nach Art. 73 MwStSystRL (Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-RL) umfasst die Be...