1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift regelt die Bemessungsgrundlage für die auf aus dem Drittland in das Inland eingeführten Gegenstände zu erhebende EUSt. Während bei der USt das Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG) maßgeblich ist, ist dies bei der EUSt seit 01.01.1993 der Zollwert nach Maßgabe der Art. 69 bis 74 des UZK nebst Art. 127–146 UZK-IA. Hintergrund ist die Synchronisierung mit dem GATT-Zollwert-Kodex 1994. Ausgenommen sind lediglich Einfuhren im Rahmen einer passiven Veredelung.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 2
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Einfuhrabgaben i. Z. m. USt wurden erhoben, seit diese Steuern auch im Inland erhoben werden. Die Besteuerung an der Grenze sollte die ausländische Ware im Inland so stellen, dass sie gleich oder ähnlich mit Steuern belastet ist wie im Inland erzeugte oder gehandelte Waren.
Rz. 3
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Die Bemessungsgrundlage für die EUSt hat eine wechselvolle Geschichte hinter sich. Ab dem UStG 1951 wurde die Bemessungsgrundlage für die damalige Ausgleichsteuer an den Zollwert gekoppelt, was den Vorteil hatte, dass neben dem ohnehin zu bestimmenden Zollwert nicht noch eine weitere Bemessungsgrundlage für die Ausgleichsteuer ermittelt werden musste. Dies änderte sich mit Einführung der Tarifunion innerhalb der sechs EWG-Mitgliedstaaten zum 01.07.1968, weil bei Einfuhren aus anderen EWG-Staaten kein Zollwert mehr festzusetzen war. Es wurde hinsichtlich der Einfuhren aus diesen Staaten nun primär auf das Entgelt abgestellt. Das UStG 1980 erweiterte diesen Grundsatz auf Waren auch aus Drittländern, soweit diese Waren nicht dem Wertzoll unterlagen. Erst i. R. d. Vollendung des Binnenmarktes am 01.01.1993 wurde der Zollwert wieder zur alleinigen Bemessungsgrundlage.
Rz. 4
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Seit 01.01.1993 hat die Vorschrift nur geringe Änderungen erfahren, die v. a. redaktioneller Art waren. Zuletzt erfolgte eine Anpassung der Vorschrift an den UZK, indem der Verweis auf den Art. 4 Nr. 10 des alten Zollkodex (Verordnung EWG 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12.10.1992, ABl. EG Nr. L 302, 1) gestrichen wurde.
1.3 Unionsrechtliche Grundlage und Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 5
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Die Rechtsnorm hat ihre Wurzeln in Art. 85–88, 91 MwStSystRL. Sie steht i. Z. m. §§ 5 und 21 UStG. Während § 21 UStG klarstellt, dass grundsätzlich die Zollvorschriften und die in der Abgabenordnung enthaltenen Vorschriften über Verbrauchsteuern auf die EUSt anzuwenden sind, regelt § 5 UStG bestimmte Steuerbefreiungen bei der EUSt.
1.4 Geltungsbereich
1.4.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 6
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Die Einfuhrumsatzsteuer wird ausschließlich auf Gegenstände erhoben, die aus einem Drittland in das Inland eingeführt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG), nicht hingegen auf sonstige Leistungen.
1.4.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 7
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Die Vorschrift gilt für den Schuldner der EUSt i. S. v. § 21 Abs. 2 UStG i. V. m. Art. 77 ff. UZK. Hierbei sind verschiedene Entstehungstatbestände zu unterscheiden (Art. 77 und 79 UZK; zu den Einzelheiten vgl. § 21 Rz. 34 ff.).
Rz. 8
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Der wirtschaftlich bedeutsamste Entstehungstatbestand ist die Überführung in den freien Verkehr (Art. 77 UZK). Zollschuldner ist der Anmelder, im Fall der indirekten Stellvertretung auch diejenige Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird (z. B. der im Drittland ansässige Importeur, der sich durch einen Spediteur vertreten lässt).
1.5 Zuständige Behörden
Rz. 9
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Für Fragen der EUSt sind nicht die Finanzämter, sondern die Bundesfinanzbehörden zuständig (Art. 108 Abs. 1 S. 1 GG), deren Hauptzollämter als örtliche Bundesbehörden die EUSt zu verwalten haben (§ 12 Abs. 2 FVG). Örtlich zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die entsprechende Steuerbarkeit durch Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen ergibt.